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Richtlinie des BMF vom 01.07.2006, BMF-010310/0038-IV/7/2007
gültig von 01.07.2006 bis 05.09.2007
UP-3480, Arbeitsrichtlinie "Jordanien"
- 3. Warenkreis
3.4. Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Das Abkommen gilt auch für die in Anhang I (ursprünglich Anhang II) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Waren, allerdings nur unter den festgelegten Regelungen, die in den Protokollen Nr. 1 und 2 des Abkommens angeführt sind.