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Richtlinie des BMF vom 17.03.2010, BMF-010311/0026-IV/8/2010
gültig von 17.03.2010 bis 31.07.2020
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
Die Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Verboten und Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie des Artenhandelsgesetzes 2009 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden.
Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Mai 2008