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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 23.12.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel IV Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
- Kapitel 2 Ankunft der Waren
- Abschnitt 1 Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union
Artikel 136 Luft- und Seeverkehr innerhalb der Union
Die Artikel 127 bis 130 und 133, Artikel 135 Absatz 1 und die Artikel 137, 139 bis 141 und die Artikel 144 bis 149 gelten nicht für Nicht-Unionswaren und Waren im Sinne des Artikels 155, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Union gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt.