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Richtlinie des BMF vom 27.07.2004, BMF-010310/0048-IV/7/2007 gültig von 27.07.2004 bis 30.06.2014

UP-4100, Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion

  • 6. Entstehen der Zollschuld für Drittlandswaren
  • 6.6. Aktive Veredelung

6.6.1. Zollschuld

Wird bei der Ausfuhr aus einer aktiven Veredelung ein Präferenznachweis ausgestellt, so entsteht gemäß Artikel 4 der Durchführungsbestimmungen für die im Abschnitt 6.2. dieser Arbeitsrichtlinie angeführten Abgaben, die auf eingeführten Vormaterialien lasten, die Zollschuld; diese Abgaben müssen daher - vorbehaltlich der unter Abschnitt 6.5. beschriebenen Ausnahmen - erhoben werden. Unter dieser Voraussetzung kann ein Präferenznachweis ausgestellt werden bzw. behält ein bereits ausgestellter Präferenznachweis seine Gültigkeit.