Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010310/0154-IV/7/2016 gültig von 01.05.2016 bis 11.07.2016

UP-8101, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Ursprung (UZK, UZK-IA und UZ-DA)

Beachte
  • Diese Arbeitsrichtlinie wurde an den am 1. Mai 2016 in Kraft getretenen Zollkodex der Union (UZK, UZK-IA und UZK-DA) angepasst und ersetzt die bisherige gleichnamige Arbeitsrichtlinie UP-8101.
  • 3. Kumulierung

3.5. Erweiterte Kumulierung (Art. 56 UZK-DA)

(1) Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes kann die Kommission die erweiterte Kumulierung zwischen einem begünstigten Land und einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, gewähren, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die an der Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet, die Vorschriften über den Ursprung einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften über den Ursprung in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.

b)Das betroffene begünstigte Land hat der Kommission die Verpflichtungszusage gemäß Buchstabe a) mitgeteilt.

Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien enthalten und mit dem Nachweis versehen sein, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Bei Änderungen der Vormaterialien muss ein neues Ersuchen vorgelegt werden.

Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 des HS sind von der erweiterten Kumulierung ausgeschlossen.

(2) In Fällen der erweiterten Kumulierung gemäß Absatz 1 werden der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis in Übereinstimmung mit dem jeweiligen FHA festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die EU ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in diesem Abschnitt festgelegt.

Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die EU ein FHA abgeschlossen hat und die in einem begünstigten Land zur Herstellung des in die Europäische Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem begünstigen Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 2.6.) hinausgeht.

(3) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung in Kraft tritt, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.

3.6. Anwendung der bilateralen Kumulierung oder der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung (Art. 57 UZK-DA)

Wird die bilaterale Kumulierung oder die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung angewendet, so gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis eines der Länder der betreffenden regionalen Gruppe gemäß Abschnitt 3.4.

4. Abweichungen - Derogationen (Art. 64 Abs. 6 UZK)

(1) Die Kommission kann einem begünstigten Land von sich aus oder auf dessen Antrag eine vorübergehende Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnitts genehmigen, sofern

a)es ihm aufgrund interner oder externer Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in Abschnitt 2.1. festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es dies vorher konnte, oder

b)es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in Abschnitt 2.1. festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten.

(2) Die vorübergehende Abweichung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der Abweichung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.

(3) Anträge auf Abweichungen sind schriftlich an die Kommission zu richten. Darin sind die Gründe für die Abweichung nach Absatz 1 anzuführen und entsprechende Belege beizufügen.

(4) Wenn eine Abweichung genehmigt wird, erfüllt das begünstigte Land alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der Abweichung und die Verwaltung der Mengen, für die die Abweichung genehmigt wurde, vorzulegen sind.

Bewilligte Derogationen und die erforderlichen Vermerke im Form A-Zeugnis können Abschnitt 9.7. entnommen werden.