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Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011 gültig ab 01.01.2012

LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

  • 3. Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle (§ 1 Abs. 1 LVO)
  • 3.7. Kriterienprüfung (§ 2 LVO)

3.7.6. Marktgerechtes Verhalten/Preisgestaltung (§ 2 Abs. 1 Z 5 LVO)

53

Für die Annahme einer Einkunftsquelle spricht, wenn der Steuerpflichtige sein "Preispotential" weitgehend ausnützt. Verlangt er hingegen erheblich geringere Preise als sie am Markt erzielbar und üblich sind, spricht dies im Zusammenhang mit anderen Umständen (siehe insbesondere Rz 52 und Rz 54) für Liebhaberei. Gleiches gilt, wenn offensichtlich stark überhöhte Preise (Prohibitivpreise) verlangt werden.