Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 2 Verfahrensablauf
Unterabschnitt 4 Förmlichkeiten während der Beförderung
Artikel 359

(1) Die Sendung ist unter Vorlage des Versandbegleitdokuments - Versandbegleitdokuments/Sicherheit bei jeder Durchgangszollstelle vorzuführen.

(2) Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang anhand der "Vorab-Durchgangsanzeige", die sie von der Abgangsstelle erhalten hat. Der Grenzübergang wird der Abgangsstelle mit der "Grenzübergangsanzeige" mitgeteilt.

(3) Die Durchgangszollstellen führen eine Warenbeschau durch, wenn sie dies für erforderlich betrachten. Die Warenbeschau erfolgt insbesondere anhand der "Vorab-Durchgangsanzeige".

(4) Erfolgt die Beförderung über eine andere als die im Versandbegleitdokument - Versandbegleitdokument/Sicherheit angegebene angemeldete Durchgangszollstelle, so fordert diese Zollstelle von der Abgangsstelle die "Vorab-Durchgangsanzeige" an und benachrichtigt die Abgangsstelle durch Übersenden der "Grenzübergangsanzeige".