Richtlinie des BMF vom 11.04.2014, BMF-010313/0416-IV/6/2014 gültig von 11.04.2014 bis 09.08.2015

ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR

Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).

2. Abfertigung

2.1. Abfertigungserfordernisse

Ein Carnet TIR darf nur vor Ablauf der in Zeile 1 des ersten Umschlagblattes angegebenen Gültigkeitsfrist (siehe auch Nr. 3 der Anleitung) für jeweils eine Fahrt verwendet werden.

Bei der Eröffnung von Carnets TIR ist die Eintragung des Gültigkeitsdatums zu überprüfen und bei fehlendem Gültigkeitsdatum darf das Carnet TIR nicht angenommen werden. Überdies ist auch bei einem weiteren Verfahren und bei Beendigung das Vorhandensein des Gültigkeitsdatums zu überprüfen. Sollte ein Gültigkeitsdatum in diesen Fällen nicht eingetragen sein und eine Eröffnung bei einer anderen Zollstelle trotzdem durchgeführt worden sein, so darf eine Beendigung oder ein weiteres Verfahren vorerst nicht durchgeführt werden. Die Seite des Deckblattes ist zunächst dem Nationalen Versandkoordinator elektronisch zu übermitteln, wobei in Folge über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Abfertigung wird insbesondere abgelehnt, wenn

  • der Carnetinhaber vom TIR-Verfahren ausgeschlossen ist. In Zweifelsfällen kann ein Ausschluss beim Nationalen Versandkoordinator erfragt werden,
  • das Carnet TIR als gestohlen oder verloren gegangen gemeldet worden ist,
    • Bei der Eröffnung von Carnets TIR bei den Amtsplätzen (Hausbeschau) und bei der Behandlung bei den Eingangszollstellen ist die entsprechende Liste in der Anwendung ábzufragen. NCTS-TIR siehe Abschnitt 2.7.1.
      • Bei der Eröffnung eines Carnet TIR außerhalb der Amtsplätze (Hausbeschau) ist die jeweilige Zollstelle mit der Abfrage im ZITAT zu befassen, sofern es sich um ein Notfallverfahren handelt
    • Bei der Eröffnung eines Carnet TIR außerhalb der Amtsplätze (Hausbeschau) ist während der Öffnungszeiten der jeweiligen Zollstelle diese telefonisch mit der Abfrage im ZITAT zu befassen, sofern es sich um ein Notfallverfahren handelt.
  • nicht das für die jeweilige Warenart vorgeschriebene Carnet TIR benützt wird,
  • nicht mit dem im Feld 3 (Holder) des ersten Umschlagblattes richtig oder unvollständig ausgefüllt ist,
  • das Carnet TIR nicht von der AISÖ oder von einem Verband der Vertragspartei ausgegeben worden ist, in deren Hoheitsgebiet der Carnetinhaber seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat,
  • der die Abfertigung beantragende Transportunternehmer nicht mit dem in Zeile 1 des ersten Umschlagblattes und Feld 4 der Trennabschnitte angegebenen Carnetinhaber ident ist, oder
  • die im Verschlussanerkenntnis angegebene Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.