Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel IX Elektronische Systeme, Vereinfachungen, Befugnisübertragung, Ausschussverfahren und Schlussbestimmungen
- Kapitel 2 Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften
Artikel 283 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 282 genannten Beschlüsse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.