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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0032-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2009
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.2. Begriffsdefinitionen
1.2.5. Wildgeflügel
Als Wildgeflügel werden alle Vogelarten, außer den unter Abschnitt 1.2.4. genannten Geflügelarten, bezeichnet.