Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0032-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 31.07.2011

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

  • 0. Einführung

0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr

Die besonderen Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen (Abschnitt 5) gelten zum Teil auch im innergemeinschaftlichen Verkehr. Die Zollorgane haben auch bei mobilen Kontrollen nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirken.