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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
- Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse
- Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten
Artikel 65
(1) Das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung ist den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft so bald wie möglich mitzuteilen.
Aufgrund dieses Ergebnisses muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob sich das gemäß Artikel 64 zurückgesandte Ursprungszeugnis auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob diese tatsächlich unter die betreffende besondere Einfuhrregelung fallen.
(2) Ist auf einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten keine Antwort erfolgt, so lehnen es die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft endgültig ab, die besondere Einfuhrregelung anzuwenden.