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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0085-IV/7/2014
gültig ab 01.07.2014
UP-4810, Arbeitsrichtlinie Andorra Agrar
Beachte
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Diese Arbeitsrichtlinie wurde neu erstellt.
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein;
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;
3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;
4.das Verbot der Zollrückvergütung (Abschnitt 7.) muss mit gewissen Einschränkungen eingehalten worden sein;
5.die Erfüllung der unter Ziffer 2. und 4. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.