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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0303, Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial
1. Anwendungsbereich
1.1. Kontrollpflichtige Sendungen
(1) Den Bestimmungen des Beschlusses 2013/92/EU unterliegen alle Sendungen, sofern
a)sie ab dem 1. April 2013 in die EU-verbracht werden und
b)sie spezifische Waren mit Ursprung in China (Abschnitt 1.2.) enthalten und
c)beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 (Abschnitt 1.3.) Verwendung findet.
Hinweis: Sendungen, die vor dem 1. April 2013 in die EU verbracht wurden, fallen nicht unter die Bestimmungen des Beschlusses 2013/92/EU, und zwar auch dann nicht, wenn sie erst nach dem 1. April 2013 einem weiteren Zollverfahren unterzogen werden. Bei derartigen Sendungen ist diese Nichterfassung von den Beschränkungen im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7779" anzugeben.
(2) Als Sendung gilt eine Menge an Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument erfasst sind.
1.2. Spezifische Waren
Spezifische Waren sind folgende Waren mit Ursprung in China:
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbeschreibung |
2514 |
Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2515 |
Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
6801 |
Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) |
6802 |
Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt |
1.3. Holzverpackungsmaterial
(1) Als Holzverpackungsmaterial gelten Holz oder Holzprodukte,
- die bei der Beförderung von Gegenständen eingesetzt werden und
- die verwendet werden zur Stützung, zum Schutz oder zur Beförderung einer Ware in Form von Packkisten, Kästen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen und Stauholz.
(2) Nicht unter den Begriff Holzverpackungsmaterial fallen
a)verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde (zB Sperrholz, Pressholz, OSB-Faserplatten oder Furnier),
b)Verpackungsmaterial, das gänzlich aus Holz mit einer Stärke von höchstens 6 mm hergestellt wurde, einschließlich Sägemehl, Holzspäne und Holzwolle und
c)hölzerne Bestandteile, die dauerhaft mit Transportmitteln und Containern verbunden sind.