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Richtlinie des BMF vom 01.01.2007, BMF-010310/0027-IV/7/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2014
UP-3120, Arbeitsrichtlinie "EFTA-Staaten"
- 2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
2.3. Übergangsregelung
Ursprungswaren eines PanEuroMed Landes im Sinne des PanEuroMed-Abkommens mit der EU, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PanEuroMed-Protokolls auf dem Transport, in vorübergehender Verwahrung, einem Zolllager oder in einer Zollfreizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden innerhalb von 4 Monaten (das genaue Datum ist dem jeweiligen Abkommen zu entnehmen) nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Abkommens eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.