Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2008, BMF-010313/0220-IV/6/2009 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 7
  • Unterabschnitt 7 Status eines zugelassenen Empfängers
Artikel 407

(1) In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:

a) die zuständige(n) Bestimmungsstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;

b) die Frist, in der die Bestimmungsstelle dem zugelassenen Empfänger mit der "Entladeerlaubnis" die "Vorab-Ankunftsanzeige" zur sinngemäßen Anwendung von Artikel 361 Absatz 3 mitzuteilen hat;

c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.

(2) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle verfügen kann.