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Richtlinie des BMF vom 01.11.2010, BMF-010302/0036-IV/8/2010
gültig von 01.11.2010 bis 19.06.2014
AH-3310, Arbeitsrichtlinie Chemiewaffen
Beachte
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Die Gliederungen in der Neufassung dieser Arbeitsrichtlinie stellen nunmehr direkt auf die einzelnen Maßnahmen ab. Die Maßnahme und ihre Durchführung werden in einem Abschnitt gemeinsam dargestellt.
5. Strafbestimmungen
Werden Verstöße gegen die Ausfuhr- und Durchfuhrbewilligungspflicht festgestellt, müssen die Strafbestimmungen der §§ 37 und 38 AußHG 2005 angewendet werden und Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet werden. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130.
Abschnitt 6.
derzeit frei
Abschnitt 7.
derzeit frei
Abschnitt 8.
derzeit frei
Abschnitt 9.
derzeit frei