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Richtlinie des BMF vom 28.09.2007, BMF-010313/0066-IV/6/2007
gültig von 28.09.2007 bis 19.07.2011
ZK-1840, Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen
- 10. Sonstige Befreiungen
10.3. Streu und Futter für Tiertransporte (C38)
10.3.1. Warenkreis
Abgabenfrei ist Streu und Futter für Tiere, die von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft transportiert werden (Art. 111 ZBefrVO). Diese Waren müssen sich dabei auf demselben oder auf gleichzeitig beförderten Transportmitteln befinden und zur Verwendung während des Tiertransports bestimmt und geeignet sein.
10.3.2. Personenkreis
Die Abgabenbefreiung kann von jedermann in Anspruch genommen werden.
10.3.3. Verfahrenshinweise
10.3.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Streu und Futter gelten mit der Anmeldung der Tiere, mit denen sie befördert werden, als angemeldet. Der Verfahrenszusatzcode lautet C38 (siehe Abschnitt 0.3.2.).
10.3.3.2. Feststellungsverfahren
Die Annahme der Zollanmeldung hinsichtlich der Tiere gilt auch als Feststellung der Abgabenfreiheit des mittransportierten Streu und Futters.