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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
- Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 144 Zollanmeldung für Waren in Postsendungen
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)
Für die(1) Zur Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr kann ein Postbetreiber eine Zollanmeldung mit reduziertenm Datensatz gemäß AnhangSpalte H6 des Anhangs B abgeben, sofern die Waren jede der folgendenfolgende Bedingungen erfüllen:
a)Ihr Wert beträgt höchstens 1.0001 000 EUR;
b)es wurde kein Antrag auf Erstattung oder Erlass gestellt;
cb)sie unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen.
(2) Bis zu den Zeitpunktenzum jeweiligen Datum der Anpassung der für die Vorlage von Gestellungsmitteilungen erforderlichen betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014(EU) 2019/255/EU gelten2151 können die Zollanmeldungen Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Anmeldung zur Überlassung von Waren in Postsendungen Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 dieses Artikels von anderen als den in Artikel 143a dieser Verordnung genannten Waren in Postsendungen durch ihre VorlageGestellung beim Zoll als abgegeben und angenommen gilt, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 und/oder eine Zollinhaltserklärung CN23 beigefügt ist. (*)
In(*) Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 141 Absatz 3 genannten Fällen gilt der Empfänger als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Artikel 141 Absatz 4 genannten Fällen gilt der Versender als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. Die Zollbehörden können vorsehen, dass die Postbetreiber als Anmelder und gegebenenfalls auch als Zollschuldner gelten.