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Richtlinie des BMF vom 28.07.2007, BMF-010311/0081-IV/8/2007
gültig von 28.07.2007 bis 24.04.2008
VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
Anlage 1
Einfuhr von Speisepilzen
10.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlagen für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen sind:
- die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl;
- die Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl.
(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Einfuhren verschiedener Pilzarten wiederholt Fälle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstwerte an Radioaktivität festgestellt wurden.