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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr (einschließlich der Durchfuhr) von Tieren, tierischen Rohstoffen und Erzeugnissen und Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, anzuwendenden nichtwirtschaftlichen Beschränkungen sind die folgenden:
1.das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909;
2.die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 - EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001;
3.die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates;
4.die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission mit Verfahren für die Veterinärkontrolle von aus Drittstaaten eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft;
5.die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren;
6.die Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch;
7.die Verordnung zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden, BGBl. II Nr. 357/2005.
(2) Für den Grenzverkehr getroffene Sonderregelungen werden nicht berührt.