Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0051-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 31.08.2008

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • Anhänge II, III und IV der EG-VerbringungsV

Anhang III - Gelbe Liste (5*)

Unabhängig davon, ob gewisse Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind, dürfen sie nicht als Abfälle der Gelben Liste befördert werden, falls sie mit anderen Materialien in einem Ausmaß kontaminiert sind, dass a) sie die mit dem Abfall verbundenen Risiken soweit erhöhen, dass sie auf die Rote Liste gesetzt werden müssten, oder b) die umweltverträgliche Verwertung des Abfalls unmöglich geworden ist.

AA. METALLHALTIGE ABFÄLLE

AA 010

ex

2619 00

Schlacken, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (6**)

AA 020

ex

2620 19

Zinkhaltige Aschen und Rückstände (**)

AA 030

 

2620 20

Bleihaltige Aschen und Rückstände (**)

AA 040

ex

2620 30

Kupferhaltige Aschen und Rückstände (**)

AA 050

ex

2620 40

Aluminiumhaltige Aschen und Rückstände (**)

AA 060

ex

2620 50

Vanadiumhaltige Aschen und Rückstände (**)

AA 070

 

2620 90

Aschen und Rückstände (**), die Metalle oder Metallverbindungen enthalten, anderweitig nicht angegebene oder einbezogene Metalle oder Metallverbindungen enthaltende Aschen und Rückstände

AA 080

ex

8112 91

Thalliumhaltige Abfälle, Schrott und Rückstände (**)

AA 090

ex

2804 80

Arsenabfälle und Rückstände (**)

AA 100

ex

2805 40

Quecksilberabfälle und Rückstände (**)

AA 110

 

 

Anderweitig nicht angegebene oder einbezogene Rückstände aus der Aluminiumoxidproduktion

AA 120

 

 

Galvanisierungsschlamm

AA 130

 

 

Flüssigkeiten aus dem Beizen von Metallen

AA 140

 

 

Laugenrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit, Göthit usw.

AA 150

 

 

Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

AA 160

 

 

Asche, Schlamm, Staub und andere Rückstände von Edelmetallen wie:

AA 161

 

 

  • Asche aus der Verbrennung von gedruckten Schaltkreisen

AA 162

 

 

  • Asche aus der Verbrennung von photographischen Filmen

AA 170

 

 

  • Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

AA 180

 

 

  • Andere Batterien und Akkumulatoren als Bleibatterien, ganz oder zerkleinert, sowie Abfälle und Schrott aus der Herstellung von Batterien und Akkumulatoren, anderweitig weder erwähnt noch einbezogen

AA 190

 

8014 20

  • Brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Kontakt mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren.

AB. ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN STOFFEN,
EVENTUELL MIT METALLEN ODER ORGANISCHEN STOFFEN

AB 010

 

2621 00

Anderweitig nicht erwähnte oder eingeschlossene Schlacken, Aschen und Rückstände (7*)

AB 020

 

 

Rückstände aus der Verbrennung von kommunalen Abfällen und Hausmüll

AB 030

 

 

Andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen

AB 040

ex

7001 00

Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren und anderem aktiviertem Glas

AB 050

ex

2529 21

Calciumfluoridschlämme

AB 060

 

 

Andere anorganische Fluorverbindungen in flüssiger Form oder als Schlamm

AB 070

 

 

Gießereisand

AB 080

 

 

Verbrauchte Katalysatoren, die nicht in der grünen Liste aufgeführt sind

AB 090

 

 

Aluminiumhydratabfälle

AB 100

 

 

Aluminiumoxidabfälle

AB 110

 

 

Basische Löschungen

AB 120

 

 

Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen

AB 130

 

 

Sandstrahlrückstände

AB 140

 

 

Bei industriellen chemischen Verfahren anfallender Gips

AB 150

 

 

Nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

AC. VORWIEGEND ORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE,
EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ANORGANISCHEN STOFFEN

AC 010

ex

2713 90

Rückstände aus der Herstellung/Behandlung von Petrolkoks und Bitumen aus Erdöl, mit Ausnahme verbrauchter Anoden

AC 020

 

 

Bituminöses anderweitig nicht angegebenes oder einbezogenes Material (Asphaltabfall)

AC 030

 

 

Rückstandsöle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind

AC 040

 

 

Schlamm von verbleitem Benzin

AC 050

 

 

Heizflüssigkeit (Wärmeübertragung)

AC 060

 

 

Hydraulikflüssigkeit

AC 070

 

 

Bremsflüssigkeit

AC 080

 

 

Frostschutzmittel

AC 090

 

 

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder von Leimen und Klebstoffen

AC 100

ex

3915 90

Nitrocellulose

AC 110

 

 

Phenole und phenolhaltige Verbindungen einschließlich Chlorphenole, in flüssiger Form oder als Schlamm

AC 120

 

 

Polychlornaphthalin

AC 130

 

 

Ether

AC 140

 

 

Triäthylamin-Katalysatoren, die zur Zubereitung von Gießereisand verwendet werden

AC 150

 

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC 160

 

 

Halone

AC 170

 

 

Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

AC 180

ex

4110 00

Lederstaub, Lederasche, Lederschlamm und Ledermehl

AC 190

 

 

Rückstände aus der Abwrackung von Kraftfahrzeugen (leichtes Mahlgut: Plüsch, Stoff, Kunststoffabfälle, ...)

AC 200

 

 

Organische Phosphorverbindungen

AC 210

 

 

Nichthalogenhaltige Lösungsmittel

AC 220

 

 

Halogenhaltige Lösungsmittel

AC 230

 

 

Halogenhaltige oder nichthalogenhaltige wasserfreie Destillationsrückstände, die bei der Wiedergewinnung von Lösungsmitteln anfallen

AC 240

 

 

Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethanen, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)

AC 250

 

 

Grenzflächenaktive Stoffe

AC 260

 

 

Flüssiger Schweinemist; Fäkalien

AC 270

 

 

Abwasserschlamm

AD. ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH
ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

AD 010

 

 

Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer Produkte

AD 020

 

 

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln

AD 030

 

 

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Erzeugnissen zur Holzkonservierung

 

 

 

Abfälle, die die nachstehenden Stoffe enthalten, aus ihnen bestehen oder von diesen verunreinigt sind:

AD 040

 

 

  • anorganische Cyanide, ausgenommen feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

AD 050

 

 

  • organische Cyanide

AD 060

 

 

Gemische und Emulsionen aus Öl und Wasser oder aus Kohlenwasserstoffen und Wasser

AD 070

 

 

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Anstrichfarben und Lacken

AD 080

 

 

Explosionsgefährliche Abfälle, die keinen besonderen Rechtsvorschriften unterliegen

AD 090

 

 

Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprographischen oder photographischen Materialien

AD 100

 

 

Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbais, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD 100

 

 

Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbais, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD 110

 

 

Säurelösungen

AD 120

 

 

Ionenaustauschharze

AD 130

 

 

Wegwerfphotoapparate, mit Batterien

AD 140

 

 

Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus industriellen Anlagen zur Abgasreinigung

AD 150

 

 

Als Filter (z. B. Biofilter) verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe

AD 160

 

 

Kommunale Abfälle oder Hausmüll

AD 170

ex

2803

Verbrauchte Aktivkohle mit gefährlichen Eigenschaften aus der Verwendung in der anorganischen, organischen oder pharmazeutischen Industrie, Abwasserbehandlung, Gas- oder Luftreinigung und ähnlichen Verwendungen

  • 5

    (*) Falls möglich, wird neben dem Eintrag die Codenummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Code des Harmonisierten Systems) angegeben, das durch das Brüsseler Übereinkommen vom 14. Juni 1983 unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens aufgestellt wurde. Dieser Code kann sich sowohl auf Abfälle als auch auf Waren beziehen. In dieser Verordnung sind nur Abfälle aufgeführt. Deshalb wird der Code - der zur Arbeitserleichterung von Zollbehörden und von anderen Stellen verwendet wird - hier nur zur Hilfe bei der Bestimmung von Abfällen angegeben, die in dieser Verordnung aufgelistet sind und damit unter sie fallen. Dennoch sollten entsprechende offizielle Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als Anhaltspunkt für die Bestimmung von Abfällen herangezogen werden, die unter allgemeinen Positionen zusammengefasst sind. Die Angabe "ex" weist darauf hin, dass es sich um einen unter einer Position des Harmonisierten Systems speziell aufgeführten Abfall handelt.Der Code in Fettdruck in der ersten Spalte ist der OECD-Code: Er besteht aus zwei Buchstaben (einem für die Liste "Green" (Grün), "Amber" (Gelb) und "Red" (Rot) und einem für die Abfallkategorie A, B, C usw.) und einer Zahl.

  • 6

    (**) Diese Aufzählung umfasst Aschen, Rückstände, Schlacken, Abschöpfgut, Zunder, Stäube, Schlämme und Kuchen, die anderweitig nicht ausdrücklich genannt sind.

  • 7

    (*) Diese Aufzählung umfasst Aschen, Rückstände, Schlacken, Abschöpfgut, Zunder, Stäube, Schlämme und Kuchen, die anderweit nicht ausdrücklich genannt sind.