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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0917, Arbeitsrichtlinie NCTS
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Diese Richtlinie gilt im Bereich der gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren gemeinsam mit den Ausführungen der Arbeitsrichtlinie ZK-0910
1. ALLGEMEINES
Die Bestimmungen dieser Arbeitsrichtlinie ergänzen die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie zum Versandverfahren ZK-0910, basierend auf den dort angeführten gesetzlichen Grundlagen.
Es ist zwischen dem herkömmlichen Versandverfahren
OTS - Old Transit System und dem
NCTS - New Computerised Transit System
zu unterscheiden.
Die Regelverfahren unter Vorlage des Einheitspapiers sind ab 1. April 2004 als NCTS Verfahren durchzuführen
Eine Ausnahme dazu bilden die unter Abschnitt 1.2. angeführten Verfahren. Ein OTS Verfahren kann nur mehr als Notverfahren bei Systemausfällen durchgeführt werden (siehe Abschnitt 3 ff).
Im NCTS-Versandverfahren erfolgt der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen (Artikel 367 ZK-DVO).