Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010313/0027-IV/6/2007 gültig von 01.02.2007 bis 10.02.2009

ZK-0917, Arbeitsrichtlinie NCTS

Beachte
  • Diese Richtlinie gilt im Bereich der gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren gemeinsam mit den Ausführungen der Arbeitsrichtlinie ZK-0910
Die Arbeitsrichtlinie NCTS stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren gemeinsam mit den Ausführungen der Arbeitsrichtlinie ZK-0910.

1. ALLGEMEINES

Die Bestimmungen dieser Arbeitsrichtlinie ergänzen die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie zum Versandverfahren ZK-0910, basierend auf den dort angeführten gesetzlichen Grundlagen.

Es ist zwischen dem herkömmlichen Versandverfahren

OTS - Old Transit System und dem

NCTS - New Computerised Transit System

zu unterscheiden.

Die Regelverfahren unter Vorlage des Einheitspapiers sind ab 1. April 2004 als NCTS Verfahren durchzuführen

Eine Ausnahme dazu bilden die unter Abschnitt 1.2. angeführten Verfahren. Ein OTS Verfahren kann nur mehr als Notverfahren bei Systemausfällen durchgeführt werden (siehe Abschnitt 3 ff).

Im NCTS-Versandverfahren erfolgt der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen (Artikel 367 ZK-DVO).