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Richtlinie des BMF vom 01.01.2017, BMF-010307/0035-IV/7/2016
gültig ab 01.01.2017
MO-8300, Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300)
Beachte
-
Diverse Änderungen ohne wesentliche inhaltliche Neuerungen
- 7. Besondere Bestimmungen Einfuhr
- 7.19. MO19 Fischereierzeugnisse
7.19.4. CCBST - Statistisches Dokument für Südländischen Roten Thun
siehe VP 01809/298V2008
(1) Gemäß einer Kooperation der EK mit der "Commission for the conversation of southern bluefin tuna" (CCSBT) ist bei der Ein- und Wiederausfuhr von Südländischem Roten Thun der KN-Codes 0302 36 (frisch oder gekühlt) und 0303 46 (gefroren) ein Statistisches Dokument vorzulegen.
Die Maßnahme ist im TARIC zur Zeit noch nicht gekennzeichnet. Eine Nichtvorlage des Dokuments hat die Nichtannahme der Zollanmeldung zur Folge.
(2) Die Abfertigung der betreffenden Fische ist dem Zollamt Klagenfurt Villach (Post.ZA4-mwm@bmf.gv.at) mit gleichzeitiger Übersendung des Statistischen Dokuments zu melden.
Statistisches Dokument