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Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.27. Mündliche Gebührenfestsetzung (§ 32 GebG)
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Hat ein Gebührenschuldner (siehe Rz 596 ff) ein Interesse daran, eine mit Bescheid festzusetzende Gebühr im Zeitpunkt der Anzeige eines Vertrages sogleich zu entrichten, so kann er beim zuständigen Finanzamt (siehe Rz 6 ff) beantragen, einen mündlichen Bescheid zu erlassen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gebührenschuldner einen Rechtsmittelverzicht abgibt (§ 255 BAO). Der Bescheid wird durch mündliche Bekanntgabe erteilt. Die darin festgesetzte Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides sofort zur Zahlung fällig.