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10. Ceuta und Melilla
10.1. Anwendung des Ursprungsprotokolls
Der Begriff ,Europäische Union' umfasst nicht Ceuta und Melilla.
Ursprungserzeugnisse eines unterzeichnenden Andenstaats erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die unterzeichnenden Andenstaaten gewähren bei der Einfuhr von unter dieses Übereinkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.
Für die Zwecke der Anwendung des vorigen Absatzes auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt das Ursprungsprotokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Abschnittes 10.2. sinngemäß.
10.2. Besondere Bestimmungen
Vorausgesetzt, dass die Ursprungserzeugnisse unmittelbar befördert worden sind, gelten
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
a)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
1.dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind,
oder
2.dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der EU oder eines unterzeichnenden Andenstaats sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgehen;
als Ursprungserzeugnisse eines unterzeichnenden Andenstaats:
a)Erzeugnisse, die in einem unterzeichnenden Andenstaat vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)Erzeugnisse, die in einem unterzeichnenden Andenstaat unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
1.dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind,
oder
2.dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der EU sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen.
Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke "Ecuador", "Peru" oder "Kolumbien" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.
Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.