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Richtlinie des BMF vom 27.04.2020, 2020-0.262.354 gültig von 27.04.2020 bis 03.09.2020

UP-6000, Arbeitsrichtlinie Mexiko

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen

1.1. Abkürzungen

Übersichtstabelle

EU

Europäische Union

WTO

World Trade Organisation

WVB

Warenverkehrsbescheinigung

1.2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

a)"Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b)"Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c)"Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d)"Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e)"Waren ohne Ursprungseigenschaft" Erzeugnisse oder Vormaterialien, die nicht die Bedingungen dieses Anhangs für Ursprungswaren erfüllen;

f)"Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

g)"Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in Mexiko oder in der EU gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet oder zurückgezahlt werden, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

Erläuterung:

Der "Ab-Werk-Preis" eines Erzeugnisses umfasst den Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien und sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der Hersteller tatsächlich trägt.

Zum Beispiel muss der "Ab-Werk-Preis" von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat. Rabatte (zB Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt.

h)"Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in Mexiko oder in der Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird;

i)"Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe h), der sinngemäß anzuwenden ist;

j)"Kapitel und Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;

k)"Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l)"Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m)"Vertragsparteien" die Vereinigten Mexikanischen Staaten (Mexiko) und die Europäische Union (EU);

n)"Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere;

o)"Harmonisiertes System" das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren in seiner geltenden Fassung, einschließlich der von den Vertragsparteien in ihrem Recht erlassenen allgemeinen Vorschriften und Anmerkungen zu Abschnitten, Kapiteln, Positionen und Unterpositionen;

p)zuständige Regierungsbehörde ist im Fall Mexikos die bezeichnete Behörde innerhalb der Secretaría de Comercio y Fomento Industrial (Ministerium für Handel und industrielle Entwicklung) oder ihre Nachfolgerin.

1.3. Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen der Europäischen Union (EU) und Mexiko abgeschlossene Assoziationsabkommen, auf Grund dessen Zollpräferenzmaßnahmen vorgesehen sind;

2."Präferenzzone" das Gebiet der EU und Mexikos;

3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem unter 1. genannten Abkommen für Ursprungserzeugnisse ergibt;

4."Ursprungsregeln" die im Anhang III samt Anlagen des Abkommens festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;

5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des Ursprungsprotokolls erfüllen;

6."Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;

7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;

8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind;

9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.

2. Anwendungsbereich

Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet nur auf Ursprungserzeugnisse der EU oder Mexikos Anwendung. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst das Gebiet der EU und das Gebiet Mexikos.