Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 8
  • Unterabschnitt 11 Vereinfachtes Verfahren für Warenbeförderungen durch Rohrleitungen
Artikel 450

(1) Die Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens werden im Falle der Beförderung von Waren durch Rohrleitungen nach den Absätzen 2 bis 6 erfüllt.

(2) Die durch Rohrleitungen beförderten Waren gelten als in das gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt:

  • mit ihrem Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn die Waren durch Rohrleitungen in dasselbe gelangen;
  • mit der Einleitung in die Rohrleitungen, wenn sich die Waren bereits im Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.

Gegebenenfalls wird der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe der Artikel 313 bis 340 nachgewiesen.

(3) Hauptverpflichteter für die in Absatz 2 genannten Waren wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Mitgliedstaat, durch dessen Gebiet die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen oder in dem die Beförderung beginnt.

(4) Im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 des Zollkodex gilt der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Mitgliedstaat, durch dessen Gebiet die Waren durch Rohrleitungen befördert werden, als Beförderer.

(5) Das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt als erledigt, wenn die durch Rohrleitungen beförderten Waren in den Einrichtungen der Empfänger oder den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen und entsprechende Eintragungen in deren Geschäftsunterlagen vorgenommen werden.

(6) Die mit der Beförderung der Waren befassten Unternehmen müssen Anschreibungen führen und den Zollbehörden ihre Geschäftsunterlagen für alle im Rahmen der gemeinschaftlichen Versandverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 für erforderlich gehaltenen Kontrollen zur Verfügung stellen.