Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0019-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016
VB-0210, Arbeitsrichtlinie Wein
0. Einführung
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
Im innergemeinschaftlichen Verkehr mit Wein, Traubensaft und Traubenmost bestehen keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen. Auf die einschlägigen Verbrauchsteuervorschriften wird hingewiesen.