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Richtlinie des BMF vom 02.02.2010, BMF-010300/0003-IV/6/2010
gültig von 02.02.2010 bis 08.07.2010
ZK-4200, Arbeitsrichtlinie Steuerbefreiung gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994
- 3. Rolle des Prüforganes - Art. 78 ZK
3.3. UID-Nummern
Zu prüfen ist die Richtigkeit der UID-Nummern durch MIAS-Abfragen oder an Hand der beim Anmelder hinterlegten Bestätigungen des UID-Prüfverfahrens nach Stufe 2.
3.3.1. Unstimmigkeiten
3.3.1.1. Falsche UID des Erwerbers/Empfängers in der Anmeldung
Die Feststellung wird nach der Überlassung im Rahmen der Kontrolle nach Art. 78 ZK getroffen:
- Der Anmelder teilt den Fehler dem ZA mit. Sofern die UID nachweisbar offensichtlich und irrtümlich in der Anmeldung falsch codiert wurde, Änderung durch das Zollamt nach Art. 78 Abs. 3 ZK mit Vermerk in der Zollanmeldung und berichtigte ZM-Daten an CLO.
- Die Feststellung wird vom ZA getroffen: Vorhalt gegenüber dem Anmelder. Sofern die UID nachweisbar offensichtlich und irrtümlich in der Anmeldung falsch codiert wurde, Änderung durch das Zollamt nach Art. 78 Abs. 3 ZK mit Vermerk in der Zollanmeldung und berichtigte ZM-Daten an CLO. Ist die UID nicht nachweisbar offensichtlich und irrtümlich im Zuge des Anmeldeverfahrens falsch codiert worden, Steuerschuld-Vorschreibung nach Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK iVm § 71a ZollR-DG; in diesem Fall wird auch das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) mittels Kontrollmitteilung informiert.
- Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten.
3.3.1.2. Falsche Anführung des Erwerbers in der Anmeldung
Die Feststellung wird nach der Überlassung vom ZA getroffen:
- Vorhalt gegenüber dem Anmelder. Sofern nachweislich Erwerberdaten irrtümlich in der Anmeldung falsch erfasst wurden, Empfängeränderung durch das Zollamt nach Art. 236 und 201 ZK sowie berichtigte ZM-Daten an CLO. Sind die Erwerberdaten in der Anmeldung nicht nachweisbar irrtümlich falsch erfasst worden, sondern zB vorsätzlich, Steuerschuld-Vorschreibung nach Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK iVm § 71a ZollR-DG; in diesem Fall wird auch das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) mittels Kontrollmitteilung informiert.
- Bei Verdacht auf rechtwidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten.