Richtlinie des BMF vom 06.07.2018, BMF-010311/0031-III/11/2018 gültig von 06.07.2018 bis 26.05.2020

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 15

Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen

150.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist

  • der Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission über die vorübergehende Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle", gemeinhin als "Paan" bekannt) enthalten oder aus ihnen bestehen.

(2) Dieses Einfuhrverbot wurde erlassen, weil verschiedene Indikatoren darauf schließen lassen, dass die starke Kontamination mit pathogener Salmonellenstämme in Lebensmitteln, die Betelblätter enthalten aus ihnen bestehen, ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

150.1. Gegenstand

(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Bangladesch, die als Lebensmittel bestimmt sind und die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus diesen bestehen. Als Lebensmittel gelten dabei Erzeugnisse, die entweder unmittelbar oder nach Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Warenkatalog

KN-Code

Warenbezeichnung

 

1404 90 00 10

Betelblätter (Piper betle L.)

ex

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

ex

1806 90

Waren dieses Position

ex

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

ex

2008 97

Waren dieses Position

ex

2016

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex

2403 99 10

Kautabak und Schnupftabak

 

(2) Die Erklärung, dass es sich um Lebensmittel handelt, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7006" zu erfolgen. Bei den vorstehend angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder Herkunftsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position), also der Umstand, dass die Waren nicht aus Betelblättern bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen wurden im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y066" anzugeben.

150.2. Anwendungszeitpunkt

Im Sinne des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU ist als Einfuhr die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen.

150.3. Verfahren

150.3.1. Einfuhrverbot

(1) Die Überführung der in Abschnitt 150.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Bangladesch in den zollrechtlich freien Verkehr ist gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU verboten.

(2) Wird eine Sendung mit derartigen Waren zu gewerblichen Zwecken zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so hat die Zollstelle die Abfertigung im Hinblick auf den Durchführungsbeschluss 2014/88/EU abzulehnen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Sendung ist das Einvernehmen mit der österreichweiten Kontaktstelle des Grenzkontrolldienstes des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) herzustellen.

150.3.2. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-15: Lebensmittel - Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen" (VuB-Code "020O") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

7006

Lebensmittel, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen

Siehe Abschnitt 150.1.

Y066

Waren, die nicht aus Betelblättern bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen wurden

Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 150.1.

7019

Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 150.4.

 

150.3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

Im Hinblick auf das Einfuhrverbot für Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen, können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für solche Waren nicht erteilt werden.

150.4. Ausnahmen

Da dem Einfuhrverbot nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019").