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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
- Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 220 Briefsendungen undÜbergangsbestimmungen für Waren in Postsendungen
(Artikel 172158 Absatz 2,Artikel 172 und 188194 des Zollkodex)
(1) Zollanmeldungen fürFür die inZwecke von Artikel 141 Absätze 2, 3 und 4138 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genanntengilt die Zollanmeldung für Waren gelten zugemäß Artikel 141 Absatz 3 der genannten Verordnung folgenden Zeitpunkten als angenommen und die Waren als überlassen:, wenn die Waren an den Empfänger übergeben werden.
a)bei einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn die Waren dem Empfänger übergeben werden;
b)bei einer Zollanmeldung zur Ausfuhr und Wiederausfuhr, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
(2) Eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt als nicht abgegeben, wenn es nicht möglich war,Konnten die Waren dem Empfänger nicht übergeben werden, so gilt die inZollanmeldung Artikel 141 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren zu übergebenals nicht abgegeben.
Die Waren, die nicht an den Empfänger übergeben wurden, gelten als in vorübergehender Verwahrung, bis sie im Einklang mit Artikel 198 des Zollkodex zerstört, wieder ausgeführt oder anderweitig verwertet werden. (*)
(*) Laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8