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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-5500, Arbeitsrichtlinie SADC
8. Nachweis der Ursprungseigenschaft
8.1. Grundsätzliches und besondere Kennzeichnung
Folgende Präferenznachweise sind vorgesehen:
1.die von einem Zollamt bestätigte WVB EUR.1 betreffend eine konkrete Sendung
2.die Erklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument ("Ursprungserklärung"), welche
- innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro von jedem Ausführer
oder - unabhängig vom Wert der Sendung von einem ermächtigten "Ausführer" ausgestellt werden kann.
Präferenznachweise, welche auf Grund einer abweichenden Ursprungsregel (Abschnitt 5.5.1.) oder welche auf Grund besonderer Kumulierungsbestimmungen (Abschnitt 5.3.4. und 5.3.5.) ausgestellt werden, müssen besonders gekennzeichnet sein
8.2. Verfahren zur Ausstellung einer WVB EUR.1
Die WVB EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der WVB EUR.1 und des Antrags aus. Die Formblätter sind nach den Bestimmungen des Ursprungsprotokolls auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
Der Ausführer, der die Ausstellung der WVB EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden Landes, in dem die WVB EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
Eine WVB EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der EU oder eines SADC-WPA-Staates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU oder eines SADC-WPA-Staates oder eines zulässigen Kumulierungslandes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind.
Die Zollbehörden, die die WVB EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die WVB EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
In Feld 11 der WVB EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
Die WVB EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
8.3. Nachträglich ausgestellte WVB EUR.1
Eine WVB EUR.1 kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a)wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder
b)wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine WVB EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.9.1.
Der im Feld 7 der WVB EUR.1 anzubringende Vermerk über die nachträgliche Ausstellung hat in englischer "ISSUED RETROSPECTIVELY" oder in portugiesischer Sprache "EMITIDO A POSTERIORI" zu erfolgen.
8.4. Ausstellung eines Duplikates der WVB EUR.1
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer WVB EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.9.2.
Der im Feld 7 der WVB EUR.1 anzubringende Vermerk über die Duplikat Ausstellung hat in englischer "DUPLICATE" oder portugiesischer Sprache "SEGUNDA VIA" zu erfolgen.
8.5. Ausstellung von WVB EUR.1 auf Grundlage eines vorher ausgestellten Präferenznachweises (Ersatznachweis)
8.5.1. Grundsätzliches
Werden Ursprungserzeugnisse in der EU oder in einem SADC-WPA-Staat der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Präferenznachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der EU oder in den SADC-WPA--Staaten durch eine oder mehrere WVBen EUR.1 ersetzt werden, und zwar auch dann, wenn Teile der Sendung unterschiedlichen Zollverfahren unterzogen werden. Diese WVBen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
8.5.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle
Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.
8.5.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis
Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.
8.6. Buchmäßige Trennung
Die buchmäßige Trennung (gemeinsame Lagerung von Vormaterialien mit und ohne Ursprung) ist in diesem WPA vorgesehen. Details können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1. entnommen werden.
8.7. Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung (Ursprungserklärung)
Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:
a)von einem Ermächtigten Ausführer oder
b)von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.
Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates, der EU oder eines zulässigen Kumulierungslandes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllen.
Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls vorzulegen.
Eine Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut (UP-3000 Abschnitt 2.4.) und in einer Sprachfassung des Anhanges IV des Ursprungsprotokolls (ab S. 1126) auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein Ermächtigter Ausführer braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
8.8. Ermächtigter Ausführer
Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden ,ermächtigter Ausführer' genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. zu entnehmen.
8.9. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise
Die Präferenznachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.5. und Abschnitt 2.8.6. zu entnehmen.
8.10. Einfuhr in Teilsendungen
Werden Erzeugnisse der Abschnitt XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS in zerlegtem oder noch nicht zusammengesetztem Zustand in Teilsendungen eingeführt, so ist es möglich, diese ursprungsmäßig als Ganzes zu betrachten und nur einen einzigen Präferenznachweis für die gesamte Ware auszustellen. Für Erzeugnisse des Abschnitt XVI sowie der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 ist die Abfertigung in Teilsendungen aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2a zum HS iVm der Zusätzlichen Anm. 3 zum Abschnitt XVI bzw. der Zusätzlichen Anm. 2 zum Abschnitt XVII auch tarifarisch zulässig. Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind in der ZT-1600 beschrieben.
8.11. Ausnahmen vom Präferenznachweis
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Präferenznachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf folgende Beträge nicht überschreiten:
a)500 Euro bei Kleinsendungen oder
b)1.200 Euro bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden