Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.1. Abfälle
1.1.4. Objektiver Abfallbegriff
(1) Das für die Feststellung des objektiven Abfallbegriffs maßgebliche öffentliche Interesse ist taxativ in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben (siehe Abschnitt 1.1.1.).
(2) Entscheidend für die Frage, ob Abfalleigenschaft im objektiven Sinne gegeben ist, ist der tatsächliche Effekt der betreffenden Materialien auf die Umwelt. Für die Ermittlung des objektiven Abfallbegriffs sind daher jene Gefahren für die Umwelt (das den jeweiligen Materialien anhaftende Gefährdungspotential) zu berücksichtigen, die von den beweglichen Sachen selbst ausgehen und die durch die Erfassung und Behandlung dieser beweglichen Sachen als Abfall hintangehalten werden können.
(3) Ein Produkt entsteht nur unter der Voraussetzung, dass auch der subjektive Abfallbegriff wegen fehlender Entledigungsabsicht nicht zutrifft. Auch ein neues "Produkt" wird bei Vorliegen der Entledigungsabsicht zu "Abfall".