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Anlage 11
Ausfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen
Anhang VO 338/97 |
Person mit normalem Aufenthalt in der EU |
Person mit normalem Aufenthalt außerhalb der EU |
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erstmalige Ausfuhr aus der EU (einschließlich Übersiedlung in ein Drittland) |
Wiederausfuhr aus der EU (einschließlich Übersiedlung in ein Drittland) |
reist mit persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen vorübergehend in die EU ein und wieder aus |
erwirbt persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände in der EU und reist mit diesen aus |
A |
keine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung erforderlich |
Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *) |
keine Artenschutzdokumente erforderlich |
keine Artenschutzdokumente erforderlich |
B |
keine Artenschutzdokumente erforderlich für die Ausfuhr von:
Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände keine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung erforderlich |
keine Artenschutzdokumente erforderlich für die Ausfuhr von:
Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände ist ein Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *) |
keine Artenschutzdokumente erforderlich |
keine Artenschutzdokumente erforderlich |
C |
keine Artenschutzdokumente erforderlich |
keine Artenschutzdokumente erforderlich |
keine Artenschutzdokumente erforderlich |
keine Artenschutzdokumente erforderlich |
D |
keine Artenschutzdokumente erforderlich |
keine Artenschutzdokumente erforderlich |
keine Artenschutzdokumente erforderlich |
keine Artenschutzdokumente erforderlich |
*) Beispielsweise durch eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Verkehr, eine Reisebescheinigung für lebende Tiere, eine Rechung über den Kauf in der EU, Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr in die EU oder Nachweis einer bereits erfolgten Erstausfuhr aus der EU.