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Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010311/0142-IV/8/2011
gültig von 01.01.2012 bis 30.04.2016
VB-0301, Arbeitsrichtlinie Saatgut
2. Einfuhr aus Drittstaaten
2.1. Anwendungszeitpunkt
Die in der Anlage 1 angeführten Waren unterliegen den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 erst in dem Zeitpunkt, in dem
1.sie dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,
2.dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
3.über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
4.im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 ZK beschriebene Art entsteht.