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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1580, Arbeitsrichtlinie Zollanmeldung - Standardverfahren
- 3. Formen der Zollanmeldung
- 3.3. Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung
3.3.6. Waren zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr (Artikel 139 UZK-DA)
Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung sowie für die Wiederausfuhr können für folgende Waren durch eine Willensäußerung abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:
a)Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel, welche vorübergehend eingeführt werden, um gesondert oder als Teil von Paletten, Containern oder Beförderungsmitteln wiederausgeführt zu werden;
b)den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren;
c)Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff verwendet wird;
d)medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung, die für Diagnose- und Therapiezwecke verwendet werden soll und leihweise auf Anfrage eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung, das/die diese Ausrüstung dringend benötigt, zur Verfügung gestellt wird;
e)Material für Katastropheneinsätze im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen;
f)tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden vorübergehend zur Verwendung als Berufsausrüstung eingeführt werden;
g)Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt
3.4. Schriftliche Zollanmeldung (Artikel 143 UZK-DA)
Eine schriftliche Zollanmeldung darf nur mehr durch Reisende (siehe Abschnitt 1.20.) für die von ihnen mitgeführten Waren abgegeben werden.
3.4.1. Einheitspapier
Für die schriftliche Zollanmeldung ist der Vordruck des Einheitspapiers nach dem Muster laut Anhang B-01 zu verwenden.
3.4.2. Anmeldung für Betriebsmittel
Sind nach § 97 Absatz 1 ZollR-DG Betriebsmittel zu verzollen, so kann ebenfalls das Einheitspapier verwendet werden.
3.5. Zollanmeldung im Postverkehr
3.5.1. Sendungen im Postverkehr, die als angemeldet gelten
3.5.1.1. Ausnahmen (Artikel 142 UZK-DA)
Eine Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung ist für Sendungen im Postverkehr nicht zulässig, sofern
- die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder anderen Beträgen oder die Erstattung von Abgaben vorgesehen ist oder beantragt wurde
- oder
- die Waren Verboten oder Beschränkungen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen.
3.5.1.2. Briefsendungen
3.5.1.2.1. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Artikel 138 Buchstabe e UZK-DA)
Die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für Briefsendungen (siehe Abschnitt 1.7.) erfolgt, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden, durch andere Form der Willensäußerung, wobei gemäß Artikel 141 Abs. 2 UZK-DA diese Briefsendungen im Zeitpunkt ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bzw. im Zeitpunkt ihres Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldet gelten.
3.5.1.2.2. Ausfuhr oder Wiederausfuhr (Artikel 141 Abs. 2 UZK-DA)
In der Ausfuhr oder Wiederausfuhr gelten Briefsendungen, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden, gemäß Artikel 141 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UZK-DA beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr angemeldet.
3.5.1.3. Postsendungen
3.5.1.3.1. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Artikel 138 Buchstabe f UZK-DA)
Waren in Postsendungen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden, gemäß Artikel 141 Abs. 3 UZK-DA durch ihre Gestellung beim Zoll als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern es sich um folgende Waren handelt, die gemäß den Artikeln 23 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Einfuhrabgaben befreit sind:
a)Waren bis zu einem Wert von 150 Euro, ausgenommen davon sind
a.alkoholische Erzeugnisse;
b. Parfums und Toilettewasser;
cTabak und Tabakwaren.
b)Sendungen von Privatperson an Privatperson, wobei nachstehende Werte bzw. Mengen nicht überschritten werden dürfen:
a.45 Euro Gesamtwert je Sendung
b.bei Tabakwaren die Mengen von
- 50 Zigaretten;
- 25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g);
- 10 Zigarren;
- 50 g Rauchtabak;
- oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
c.bei Alkohol und alkoholische Getränke die Mengen von
- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Ethylalkoholmit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr:1 Liter;
- oder
- destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumwein, Likörweine: 1 Liter, oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
- und
- nicht schäumende Weine: 2 Liter;
d.50 g Parfums
e.0,25 l Toilettewasser
Hinweis:
Die unter vorstehenden Punkten b. bis c. genannten Waren sind bei der unter Punkt a. genannten Wertgrenze miteinzurechnen.
Die Zollstelle, bei der die vorstehend genannten Postsendungen gestellt werden, prüft gegebenenfalls, ob die Voraussetzungen für die Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung erfüllt sind.
Bei einer Zollanmeldung für unter Punkt a) genannten Postsendungen bei einem Warenwert über 22 Euro sind die erforderlichen Daten von der Zollstelle zwecks Erstellung eines Abfertigungsbefunds für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer im e-zoll System zu erfassen.
3.5.1.3.1.1. Bis zum Einsatz von ICS2, Release 1
Bis zum Einsatz von ICS2 Release 1 gelten Waren in Postsendungen, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden, durch ihre Gestellung beim Zoll als angemeldet und die Zollanmeldung als angenommen, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)der Sendung ist eine Zollinhaltserklärung CN22 bzw. eine Zollinhaltserklärung CN23 beigefügt;
b)die Waren sind gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gemäß Artikel 25 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit [siehe Abschnitt 3.5.1.3.1. Bst. a) und b)];
c)die Waren sind von der Einfuhrumsatzsteuer befreit;
d)es wurde kein Antrag auf Erstattung oder Erlass gestellt;
d)die Waren unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen.
3.5.1.3.2. Ausfuhr (Artikel 141 Abs. 4 UZK-DA)
Waren in Postsendungen mit einem Wert von bis zu 1.000 Euro, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr angemeldet.
3.5.1.4. Annahme der Zollanmeldung und Überlassung der Waren
3.5.1.4.1. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Artikel 220 Abs. 1 Buchstabe a UZK-IA)
Die Zollanmeldung für die in den vorstehenden Abschnitten 3.5.1.2.1. und 3.5.1.3.1. genannten Briefsendungen sowie Waren in Postsendungen gilt zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Waren dem Empfänger übergeben bzw. im Falle der Ausfuhr oder Wiederausfuhr zu dem die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
Zum selben Zeitpunkt gelten diese Waren zum betreffenden Verfahren als überlassen.
3.5.1.4.2. Ausfuhr und Wiederausfuhr (Artikel 220 Abs. 1 Buchstabe b UZK-IA)
In der Ausfuhr und Wiederausfuhr gelten die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, wenn die in den vorstehenden Abschnitten 3.5.1.2.2. und 3.5.1.3.2. genannten Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
3.5.1.5. Keine Übergabe an Empfänger (Artikel 220 Abs. 2 UZK-IA)
Kann eine in den vorstehenden Abschnitten 3.5.1.2.1. und 3.5.1.3.1. genannte Brief- oder Postsendung nicht dem Empfänger übergeben werden (zB bei die Annahmeverweigerung durch den Empfänger oder bei unbekannter neuer Adresse oder Tod des Empfängers), so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben. Die Waren gelten bis zur Rücksendung an den seinerzeitigen Versender oder bis zu ihrer Verwertung als in der vorübergehenden Verwahrung.
3.5.2. Zollanmeldung mit reduzierten Daten (Artikel 144 UZK-DA)
Ein Postbetreiber kann für Waren in Postsendungen eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit reduzierten Datensatz abgeben, sofern die Waren jede der folgenden Bedingungen erfüllen:
a)ihr Wert beträgt höchstens 1.000 Euro;
b)sie unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen.
3.5.2.1. Übergangsbestimmungen für die Anwendung des reduzierten Datensatzes
Bis zur Anpassung des nationalen Einfuhrsystems können andere als die in Abschnitt 3.5.1.3.1. Bst. a) und b) genannte Waren in Postsendungen durch deren Gestellung beim Zoll und unter Vorlage der Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
3.5.3. Standardzollanmeldung
In allen anderen als in den in den Abschnitten 3.5.1., 3.5.2. und 3.6. genannten Fällen ist vom Postbetreiber eine vollständige Zollanmeldung abzugeben.
3.6. Zollanmeldung für Waren in Sendungen von geringem Wert
3.6.1. Super-reduzierter Datensatz
Ab dem Zeitpunkt der Anwendung des e-Commerce Pakets (1. Juli 2021) kann für Waren in Sendungen, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit sind [siehe vorstehenden Abschnitt 3.5.1.3.1. Bst. a) und b)], eine Zollanmeldung mit super-reduzierten Datensatz zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr abgegeben werden.
Die Verwendung des super-reduzierten Datensatzes ist nicht zulässig für Waren in dieser Sendung,
- die Verboten und Beschränkungen unterliegen,
- für die eine Mehrwertsteuerbefreiung aufgrund anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung vorgesehen ist,
- die im Rahmen eines Verfahrens der Verbrauchsteueraussetzung befördert werden sollen.
3.6.2. Übergangsbestimmungen für die Anwendung des super-reduzierten Datensatzes
Bis zur Bereitstellung des super-reduzierten Datensatzes im Abfertigungssystem der Zollverwaltung längstens jedoch bis zur Anpassung des nationalen Einfuhrsystems sind die im vorstehenden Abschnitt 3.6.1. genannten Waren mittels Standardzollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtliche freien Verkehr anzumelden.
Der Zeitpunkt für den Einsatz des super-reduzierten Datensatzes wird gesondert bekanntgegeben werden.