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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.20. Neuerungsvertrag (Novation) (§ 24 GebG)
Eine Novation liegt vor, wenn bei einem früheren Rechtsgeschäft entweder der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand und nicht nur die bereits bestehenden Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert werden (siehe § 21 GebG). Sind die sonstigen gebührenrechtlichen Voraussetzungen (entsprechende Beurkundung etc.) gegeben, fällt die Gebühr für jenes neue Rechtsgeschäft an, in welches das frühere Rechtsgeschäft umgewandelt wurde. Eine neuerliche, die Gebührenpflicht auslösende rechtsbezeugende Urkunde über das ursprüngliche Rechtsgeschäft kann darin nicht gesehen werden.
Beispiele:
Eine Novation liegt etwa dann vor, wenn eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung (Leihevertrag - nicht gebührenpflichtig) in eine entgeltliche Nutzungsüberlassung (Mietvertrag - gebührenpflichtig) umgewandelt wird.
Ein Darlehensvertrag, bei dem der aushaftende Betrag ab einem bestimmten Zeitpunkt als wiederholt ausnutzbarer Kreditrahmen zur Verfügung gestellt wird, stellt eine Novation in einen Kreditvertrag dar.
Eine Vereinbarung, dass ein beurkundeter Mietvertrag ab einem bestimmten Zeitpunkt als Mietgegenstand anstatt die Wohnung A die Wohnung B zum Gegenstand hat, ist eine Novation, bei der der Hauptgegenstand geändert wird. Diese ist ein neuer gebührenpflichtiger Bestandvertrag.