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Richtlinie des BMF vom 31.07.2018, BMF-010313/0534-III/10/2018
gültig ab 31.07.2018
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Titel VII Besondere Verfahren
- Kapitel 4 Verwendung
- Abschnitt 1 Vorübergehende Verwendung
- Unterabschnitt 3 Andere Waren als Beförderungsmittel, Paletten und Container
Artikel 228 Umschließungen
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:
a)gefüllt eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;
b)leer eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, gefüllt wiederausgeführt zu werden.
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.