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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
- 7. Strafbestimmungen, Beschlagnahme und Behandlung eingezogener, verfallener oder beschlagnahmter Exemplare
7.4. Artenschutz-Aufgriffsmeldungen und Folgemeldungen
(1) Gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind die Kommission und das Artenschutz-Sekretariat von allen Maßnahmen der zuständigen Behörden bei Verstößen gegen diese Verordnung, einschließlich der Beschlagnahme und Einziehung von Exemplaren, zu informieren.
(2) Über jeden Aufgriff von Exemplaren geschützter Arten wild lebender Tiere oder Pflanzen ist daher eine Meldung an das Bundesministerium für Finanzen zu erstellen. Diese "Artenschutz-Aufgriffsmeldungen" sind unter Verwendung des e-zoll Kontrollmanagements zu erstatten. Hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Erstattung der Meldungen bzw. des Ausfüllens wird auf die diesbezügliche Verfahrensbeschreibung verwiesen.
(3) Alle weiteren Entwicklungen des Falles, insbesondere
- eine Beschlagnahme von Exemplaren (falls diese nicht bereits in der Aufgriffsmeldung mitgeteilt worden ist),
- eine Änderung des Unterbringungsortes beschlagnahmter Exemplare,
- das Nachbringen von Dokumenten,
- die Beiziehung eines Sachverständigen,
- die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens,
- die Verhängung einer Strafe im Finanzstrafverfahren (einschließlich der Strafhöhe und eines allfälligen Verfallsausspruchs),
- die Einstellung eines Finanzstrafverfahrens,
- die Einbringung eines Rechtsmittels im Finanzstrafverfahren,
- die Entscheidung über ein Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren,
- eine Anzeige bei Gericht,
- das Einlangen eines Straferkenntnisses (einschließlich der Strafhöhe und der allfälligen Einziehung von Exemplaren),
- die Einstellung eines Strafverfahrens,
die der meldenden Zollstelle bekannt werden oder die sie selbst getroffen hat, sind unter Verwendung des e-zoll Kontrollmanagements ebenfalls an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung der weiteren Entwicklung gilt in gleicher Weise insbesondere auch für die Finanzstrafbehörden hinsichtlich eigener Veranlassungen, und zwar auch dann, wenn die ursprüngliche Aufgriffsmeldung nicht durch die Finanzstrafbehörde erstattet wurde.
Hinweis: Sofern eine Artenschutz-Aufgriffsmeldungen nicht unter Verwendung des e-zoll Kontrollmanagements sondern mittels der "Artenschutz-Aufgriffsmeldung" im Zoll-Standardset erstattet wurde, können die Folgemeldungen aus technischen Gründen nicht im e-zoll Kontrollmanagement erstattet werden. Derartige Folgemeldungen sind mittels normaler E-Mail an Post.VuB@bmf.gv.at zu übermitteln.