Richtlinie des BMF vom 18.05.2017, BMF-010310/0133-III/11/2017 gültig von 18.05.2017 bis 26.04.2020

UP-6100, Arbeitsrichtlinie Chile

6. Territoriale Auflagen

6.1. Territorialitätsprinzip

(1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass

a)die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b)diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

6.2. Unmittelbare Beförderung

(1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Europäischen Union und Chile befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse durch andere Gebiete befördert werden mit Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur Marken, Etiketten oder Siegel beigefügt oder angebracht, die Erzeugnisse ent- und wieder verladen werden, Sendungen aufgeteilt werden oder die Erzeugnisse eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

(2) Die Bedingungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben. In diesem Fall können die Zollbehörden den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder angemessenen Art geschehen kann, etwa durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie beispielsweise Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennzeichnung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

6.3. Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der EU oder Chile handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die EU oder nach Chile verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes glaubhaft dargelegt wird,

a)dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der EU oder aus Chile in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b)dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der EU oder in Chile verkauft oder überlassen hat;

c)dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind;

d)dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind, und

e)dass die Erzeugnisse während der Ausstellung unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind.

(2) Für solche Waren ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Diese Ausnahmeregelung gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.