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Richtlinie des BMF vom 17.07.2006, BMF-010313/0044-IV/6/2007
gültig ab 17.07.2006
ZK-0612, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung im Informatikverfahren"
- Titel IV - Bemerkungen zu den Angaben in der Zollanmeldung
- Abschnitt III - Einfuhr
Datengruppe Überwachungszollstelle (SurvCO, 1x, A)
Beschreibung: |
Bei Zollverfahren, für die eine Überwachung vorgesehen ist (z.B. aktive Veredelung), ist die Überwachungszollstelle anzugeben. Nur anzugeben, sofern keine Angabe auf Positionsebene in der Untergruppe "Überwachungszollstelle" erfolgt. |
Datenfeld |
Nachricht-Feld |
Format |
Codeliste |
SAD-Feld |
Art |
|
Zollstellennummer |
Ref |
an8 |
EC_10000 |
44 |
P |
|
Beschreibung: |
Anzugeben ist der Code der Zollstelle, die für die Überwachung des betreffenden Zollverfahrens zuständig ist. Nur anzugeben, sofern keine Angabe auf Positionsebene in der Untergruppe "Zollstelle der Beendigung" erfolgt. |
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Beispiel: |
AT500000 - Zollamt Linz |