Richtlinie des BMF vom 01.01.2021, 2020-0.825.881 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2021

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 12

Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist

120.0. Rechtsgrundlage

(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist

  • die Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong ist.

(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln mit Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong mehrmals festgestellt wurde, dass diese Küchenartikel an Lebensmittel primäre aromatische Amine (PAA) und Formaldehyd in Mengen abgeben, die gegen die EU-Vorschriften verstoßen. Primäre aromatische Amine sind eine Gruppe von Verbindungen, von denen einige krebserregend sind; bei anderen besteht zumindest der Verdacht auf eine krebserregende Wirkung. Sie können aufgrund von Verunreinigungen oder Abbauprodukten in Materialien auftreten, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

120.1. Gegenstand

Den Beschränkungen unterliegen Polyamid- oder Melamin-Kunststoffküchenartikel mit Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong.

Warenkatalog

KN-Code

Warenbezeichnung

 

3924 10 00 11

Polyamid- oder Melamin-Kunststoffküchenartikel mit Herkunft aus China oder Hongkong

 

3924 10 00 19

Polyamid- oder Melamin-Kunststoffküchenartikel mit Ursprung in China oder Hongkong

 

120.2. Anwendungszeitpunkt

(1) Im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 ist als Einfuhr das Befördern der unter Abschnitt 120.1. genannten Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel mit Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens anzuwenden. Zollamtliche Überwachungsmaßnahmen sind aber nur bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu setzen (siehe Abschnitt 120.3.1. Abs. 4).

(2) Die Verbringung der in Abschnitt 120.1. genannten Waren aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über einen "Ort der ersten Einführung" zulässig. Diese benannten Eingangsorte, an denen eine Sendung erstmals in die Europäische Union gelangen darf und bei denen auch die Einfuhrkontrolle nach Abschnitt 120.3.1. durchzuführen ist, werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt. In Österreich wurden vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Verbringung der in Abschnitt 120.1. genannten Kunststoffküchenartikel aus China bzw. Hongkong folgende Eingangsorte zugelassen:

  • die Zollstelle Flughafen Wien Güterabfertigung (330100);
  • die Zollstelle Flughafen Linz (520100);
  • die Zollstelle Buchs/Bahnhof (920100);
  • die Zollstelle Tisis (920400).

(3) Die Liste der vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugelassenen "benannten Eingangsorte" ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter folgendem Link veröffentlicht:

https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Tiergesundheit/Veterinärwesen-und-Handel/Ein--und-Durchfuhr/Einfuhrkontrolle-für-pflanzliche-Lebensmittel.html.

Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen "benannten Eingangsorte" ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm.

(4) Sendungen, die auf dem See- oder Luftweg aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und die im selben Hafen oder Flughafen zwecks Umladung auf ein anderes Schiff oder Flugzeug zur Weiterverbringung zu einem anderen Hafen oder Flughafen in der Europäischen Union (laut Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) ausgeladen werden, gilt der letzte Hafen oder Flughafen als benannter Eingangsort.

120.3. Verfahren

120.3.1. Einfuhrbeschränkungen

(1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 unterliegen die in Abschnitt 120.2. angeführten Waren mit Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong bei den benannten Eingangsorten einer verstärkten amtlichen Kontrolle (Einfuhrkontrolle) durch die zuständigen Behörden. In Österreich ist diese Kontrolle durch den Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durchzuführen. Im Zuge dieser Kontrolle können durch diese Organe eine Nämlichkeitskontrolle und allenfalls auch eine Probenahme zwecks Analyse der Waren erfolgen.

(2) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 haben die Einführer oder ihre Vertreter die für den benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 120.2.) zuständige Behörde - in Österreich die österreichweite Kontaktstelle des Grenzkontrolldienstes des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) - mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung am benannten Eingangsort über die Art der Sendung zu informieren. Zur amtlichen Einfuhrkontrolle hat der Einführer dieser Behörde für jede Sendung eine Erklärung gemäß dem Muster in Abschnitt 120.5. samt den entsprechenden Laborberichten vorzulegen. Dieser Behörde obliegt die materielle Prüfung dieser Unterlagen sowie die in der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 vorgesehene Probenahme und Analyse.

Hinweis: Die zusätzliche Beantragung dieser Kontrolle in der Zollanmeldung unter Verwendung des Informationscodes 70200 im Feld 44 ist nicht erforderlich!

(3) Der Umfang und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle werden durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Erklärung vermerkt. Das Original der Erklärung hat die Sendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu begleiten.

Die in Abschnitt 120.2. angeführten Waren mit Ursprung oder Herkunft in China bzw. Hongkong dürfen nur jene zollrechtliche Bestimmung erhalten, die der Entscheidung der zuständigen Behörde in der Erklärung entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen:

  • Bei Vermerk

Vermerk, dass eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist 

(Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7007"):

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung darf ohne weitere Einschränkungen zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt werden. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen zollrechtlichen Bestimmung.

  • Bei Vermerk

Vermerk, dass eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr NICHT zulässig ist 

(Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung darf NICHT zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt werden. Die Sendung muss entweder sicher entsorgt oder in das Ursprungsland zurückgebracht werden.

(4) Die mit einem Kontrollvermerk der zuständigen Behörde versehene Erklärung bildet bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten dieser Unterlage sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C060"). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 hat die Zollbehörde vor der Überführung der in Abschnitt 120.1. genannten Futter- und Lebensmittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle der Erklärung durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde

1.im Feld "Erklärung der zuständigen Behörde bezüglich der Sendung" bestätigt hat, dass die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist (" ist konform"), und

2.das Dokument in diesem Feld unterzeichnet hat.

Die Erklärung ist nach der Einsichtnahme an die Partei zu retournieren; eine Bestätigung der Zollabfertigung ist auf dieser Unterlage nicht erforderlich.

120.3.2. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-12: Lebensmittel - Kunststoffküchenartikel aus China und Hongkong" (VuB-Code "020L") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

C060

Erklärung, die jeder Sendung mit Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist, beizufügen ist (Anhang der Verordnung (EU) Nr. 284/2011)

siehe Abschnitt 120.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes 7007 oder 7008 zulässig

7007

Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig

siehe Abschnitt 120.3.1.

7008

Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr NICHT zulässig

siehe Abschnitt 120.3.1.

7019

Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 120.4.;
die Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) kommt NUR für Sendungen in Betracht, die VOR dem 1. Juli 2011 in die Europäische Union verbracht worden sind;
dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C060, 7007 oder 7008 verwendet werden

 

120.3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

(1) Die Verbringung der in Abschnitt 120.2. genannten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus China bzw. Hongkong aus einem Drittland in die Union ist nur über einen benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 120.2.) zulässig. Dort sind die Kontrollen gemäß Abschnitt 120.3.1. durchzuführen. Überdies sind die Waren bei einer benannten Eingangszollstelle (siehe Abschnitt 120.2.) zur Durchführung der Einfuhrkontrolle gemäß Abschnitt 120.3.1. zu gestellen.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 hat die Zollbehörde vor der Überführung der in Abschnitt 120.1. genannten Futter- und Lebensmittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle der Erklärung (siehe Abschnitt 120.3.1.) durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde

1.im Feld "Erklärung der zuständigen Behörde bezüglich der Sendung" bestätigt hat, dass die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist (" ist konform"), und

2.das Dokument in diesem Feld unterzeichnet hat.

Im Hinblick darauf ist für die in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 angeführten Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel mit Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong (Abschnitt 120.1.) eine entsprechende Mitteilungspflicht über jede Ankunft (Einfuhr) der Waren anzuordnen.

120.4. Ausnahmen

Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln mit Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Union durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher weder der Eingangszollstellenzwang noch die Verpflichtung zur Vorlage der im Abschnitt 120.3.1. angeführten Unterlagen.

120.5. Muster der Erklärung, die jeder Sendung mit Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln mit Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong beizufügen ist

Muster der Erklärung, die jeder Sendung mit Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln mit Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong beizufügen ist .