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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
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Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
- 3. Carnet-TIR Heft
3.3. Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren
(1) Als "außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren" gelten gemäß Artikel 1 Buchstabe k des Abkommens alle schweren oder sperrigen Waren, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Straßenfahrzeug oder Behälter befördert werden können. Das Carnet TIR muss in diesem Falle einen entsprechenden Vermerk, der von
Zollbehörden am Deckblatt anzubringen ist und bestätigt sein muss, tragen:
"MARCHANDISES PONDEREUSES OU VOLUMINEUSES" oder
"HEAVY OR BULKY GOODS"
(2) Die Abgangszollstelle prüft, ob die Voraussetzungen des Artikels 29 des TIR-Abkommens vorliegen. Im Interesse des Beteiligten und der ausländischen Zollstellen wird diese Prüfung besonders sorgfältig vorgenommen. Ist die Beförderung unter Zollverschluss zumutbar, so wird die Beförderung mit unverschlossenen Fahrzeugen abgelehnt. Werden die Voraussetzungen als gegeben anerkannt, sichert die Abgangszollstelle die Nämlichkeit in geeigneter Weise. Sofern es zur Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, verlangt sie, dass dem Carnet TIR Ladelisten, Fotos, Beschreibungen und dgl. der beförderten Waren beigefügt werden. Diese Papiere werden mit dem Dienststempelabdruck versehen und je ein Exemplar auf Seite 2 des Umschlags angestempelt. Die Unterlagen werden auf allen Warenmanifesten vermerkt.
(3) Die übrigen am Verfahren beteiligten Zollstellen sind grundsätzlich an die Entscheidung der Abgangszollstelle über die Zulässigkeit der Warenbeförderung mit unverschlossenen Fahrzeugen gebunden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Artikels 29 des TIR-Abkommens offensichtlich nicht vorliegen. Sie führen eine Beschau im erforderlichen Umfang durch; der Beschauvermerk wird auf dem Warenmanifest (bei Platzmangel auf der Rückseite) vermerkt.
(4) Die Eingangszollstelle kann, wenn sie es zur Nämlichkeitssicherung für erforderlich hält, die Ergänzung der Warenbezeichnung in den für das Zollgebiet bestimmten Warenmanifesten verlangen.