Richtlinie des BMF vom 05.11.2012, BMF-010313/0821-IV/6/2012 gültig von 05.11.2012 bis 10.04.2014

ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR

Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
  • 6. Suchverfahren

6.6. Inanspruchnahme des Sicherungsgebers bzw. des bürgenden Verbandes

6.6.1. Zeitpunkt der Inanspruchnahme

(1) Im Carnet TIR-Verfahren wird der bürgende Verband durch das Zollamt Wien in Anspruch genommen, wenn die Abgabenschuldner die vorgeschriebenen Abgaben nicht innerhalb der Zahlungsfrist entrichtet haben.

(2) Die Zweijahresfrist nach Artikel 11 des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR für die Mitteilung an den bürgenden Verband ist in jedem Fall zu wahren. Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Carnetinhaber Aussetzung der Einhebung gewährt worden ist oder sich die Sache in einem Rechtsstreit befindet.

6.6.2. Form der Inanspruchnahme

(1) Zahlungsaufforderungen an den bürgenden Verband erfolgen auf der Grundlage des jeweiligen Bürgschaftsvertrages nach bürgerlichem Recht gemäß § 1357 ABGB als Bürge und Zahler.

(2) Mit der Zahlungsaufforderung sind dem bürgenden Verband die Beträge mitzuteilen, für die er wegen der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung für nicht oder nicht ordnungsgemäß erledigte Verfahren haftet.

(3) In den Fällen von Abschnitt 6.5. Absatz (7) enthält die Zahlungsaufforderung gemäß Artikel 450c ZK-DVO nur die Mitteilung, dass der Bürge die Beträge zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende Verfahren haftet.