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Richtlinie des BMF vom 01.09.2021, 2021-0.608.221
gültig von 01.09.2021 bis 31.12.2021
VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
Anlage 9
Einfuhr von Sonnenblumenöl aus der Ukraine (aufgehoben)
Die in dieser Anlage behandelten Einfuhrbeschränkungen auf Grund der
- Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG
bestehen nicht mehr, weil diese Verordnung durch die
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 853/2014 der Kommission zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist,
mit Wirkung vom 26. August 2014 aufgehoben worden ist.