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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 117 vom 04.05.2005 S. 13 (2. Teil /4, gültig mit 26.12.06)Einleitung
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
in der Fassung der/des
- Berichtigung ABl. Nr. L 79 vom 01.04.1993 S. 84;
- Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreiches Schweden zur Europäischen Union vom 24. Juni 1994, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 9;
- Beschlusses 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates vom 1. Jänner 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
- Berichtigung ABl. Nr. L 97 vom 18.04.1996 S. 38;
- Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1;
- Berichtigung ABl. Nr. L 205/75 vom 22.07.1998;
- Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates hinsichtlich des externen Versandverfahrens ABl. Nr. L 119 vom 07.05.1999 S. 1 bis 4;
- Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 311 vom 12.12. 2000 S. 17 bis 20.
- Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
- Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 117 vom 04.05.2005 S. 13 (2. Teil /4, gültig mit 26.12.06)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 100a und 113,
auf Vorschlag der Kommission(1), (1) ABl. Nr. C 128 vom 23. 5. 1990, S. 1.
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2), (2) ABl. Nr. C 72 vom 18. 3. 1991, S. 176, und Beschluss vom 16. September 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3), (3) ABl. Nr. C 60 vom 8. 3. 1991, S. 5.
in Erwägung nachstehender Gründe
Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion. Die Zollvorschriften, die derzeit über eine Vielzahl von Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien verstreut sind, sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft wie auch der Zollverwaltungen in einem Zollkodex zusammengefasst werden. Dies ist im Hinblick auf den Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung.
Der auf diese Weise festgelegte Zollkodex muss grundsätzlich das bestehende Zollrecht enthalten. Jedoch sind solche Änderungen vorzunehmen, die dieses Zollrecht kohärenter machen, vereinfachen und gewisse noch vorhandene Lücken schließen, um ein umfassendes gemeinschaftliches Regelwerk zu schaffen.
Ausgehend von dem Konzept eines Binnenmarktes muss der Zollkodex allgemeine Bestimmungen und Verfahrensvorschriften enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen Maßnahmen sicherstellen, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern auf Gemeinschaftsebene erlassen worden sind; dazu gehören auch die agrar- und handelspolitischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Belange dieser Gemeinschaftspolitiken.
Es erscheint der Hinweis angezeigt, dass dieser Zollkodex unbeschadet besonderer anderweitiger Vorschriften gilt. Solche Vorschriften können insbesondere im Rahmen der landwirtschaftlichen, statistischen oder handelspolitischen Regelungen und in Bezug auf die Eigenmittel bestehen oder eingeführt werden.
Den Erfordernissen der Zollverwaltungen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts ist in gleichem Maße Rechnung zu tragen wie dem Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf gerechte und angemessene Behandlung. Daher müssen unter anderem umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollverwaltungen und Rechtsbehelfe für die Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen werden. Im Hinblick auf ein Rechtsbehelfsystem im Zollbereich muss das Vereinigte Königreich neue Verwaltungsverfahren einführen, die nicht vor dem 1. Januar 1995 in Kraft treten können.
Angesichts der großen Bedeutung des Außenhandels der Gemeinschaft sollten Zollförmlichkeiten und Kontrollmaßnahmen möglichst vermieden, zumindest aber in geringstmöglichem Umfang gehalten werden.
Um die einheitliche Durchführung dieses Zollkodex sicherzustellen, empfiehlt es sich, ein Gemeinschaftsverfahren festzulegen, das es ermöglicht, innerhalb angemessener Fristen Durchführungsvorschriften zu erlassen. Außerdem ist ein Ausschuss für den Zollkodex einzusetzen, um eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf diesem Gebiet zu gewährleisten.
Beim Erlass von Durchführungsmaßnahmen zum Zollkodex ist im Rahmen des Möglichen darauf zu achten, dass Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten, die sich nachteilig auf den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften auswirken können, verhütet werden -
HAT NACHFOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Mai 2004