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Richtlinie des BMF vom 01.10.2020, 2020-0.675.587
gültig ab 01.10.2020
UP-5800, Arbeitsrichtlinie Kamerun
10. Ceuta und Melilla
(1) Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff "Europäische Union" Ceuta und Melilla nicht ein.
(2) Die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls gelten entsprechend, um festzustellen, ob Produkte bei ihrer Einfuhr nach Kamerun als aus Ceuta und Melilla stammend angesehen werden können.
(3) Werden in Kamerun vollständig gewonnene Erzeugnisse in Ceuta und Melilla weiterverarbeitet, so gelten sie als vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen.
4. Be- oder Verarbeitungen, die in Kamerun durchgeführt werden, gelten als in Ceuta und Melilla ausgeführt, wenn die Erzeugnisse in Ceuta und Melilla weiter be- oder verarbeitet werden.