Richtlinie des BMF vom 22.10.2009, BMF-010313/0909-IV/6/2009 gültig von 22.10.2009 bis 18.04.2010

ZK-0917, Arbeitsrichtlinie NCTS

Beachte
  • Diese Richtlinie gilt im Bereich der gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren gemeinsam mit den Ausführungen der Arbeitsrichtlinie ZK-0910
  • Abschnitt 2.4.: zweiter Absatz wurde geändert.
Die Arbeitsrichtlinie NCTS stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren gemeinsam mit den Ausführungen der Arbeitsrichtlinie ZK-0910.

2. VERFAHREN

2.1. Allgemeines

2.1.0. Begriffe

Versandbezugsnummer - MRN (Movement Reference Number) eine eindeutige Registriernummer, die vom System der Anmeldung zur Identifizierung des Vorgangs zugewiesen wird

Versandbegleitdokument (AccDoc), das die Waren anstelle der Exemplare 4 und 5 des Einheitspapiers von der Abgangs- bis zur Bestimmungsstelle begleitet

Garantiereferenznummer - GRN eine eindeutige Registriernummer zur Bürgschaftsverwaltung

2.1.1 Nachrichten

Die entsprechenden Nachrichten sind in der Anwendung "e-zoll" im Menü unter "Codelisten" NC_01000 angeführt.

2.1.2. Unterscheidung NCTS und OTS

Alle Versandvorgänge sind als NCTS Verfahren durchzuführen. Das OTS Verfahren kann nur als Notfallverfahren bei Systemausfällen durchgeführt werden (siehe Abschnitt 3.).

2.2. Verfahren bei der Abgangsstelle

2.2.1. Anmeldung

Die Versandanmeldung wird der Abgangsstelle durch den Hauptverpflichteten oder durch den Frachtführer oder deren Vertreter in elektronischer Form übermittelt. Sie muss der Struktur und den Angaben des Anhangs 37a entsprechen (Artikel 353 ZK-DVO). Wenn die Abgabe einer elektronischen Versandanmeldung durch Privatpersonen nicht zumutbar erscheint, ist auch in solchen Fällen eine schriftliche Versandanmeldung zulässig, die Daten sind von den Zollämtern im NCTS zu erfassen.

2.2.2. Evidenzierung

Die Evidenzierung und Vergabe der Bezugsnummer (MRN = Movement Reference Number) erfolgt automatisch durch das System.

2.2.3. Datenerfassung

Eine Datenerfassung durch die Zollämter ist nur mehr im Reiseverkehr oder gegebenenfalls bei Privatpersonen erforderlich (Abschnitt 1.1.). Diese Datenerfassung ist vorrangig in der Anwendung "e-zoll" vorzunehmen. Die Erfassung in der Anwendung "e-zoll" richtet sich nach den Ausführungen der Arbeitsrichtlinie ZK-0612.

2.2.4. Kontrolle

entfällt

2.2.5. Freigabe

entfällt

2.2.6. Änderungen

entfällt

2.2.7. Stornierung/Ungültigkeitserklärung e-zoll

Für zugelassene Versender besteht die Möglichkeit, einen elektronischen Antrag auf Ungültigkeitserklärung seiner bereits angenommenen Versandanmeldung zu stellen.

Abhängig vom jeweiligen Verfahrensstand wird eine Versandanmeldung automatisch vom Zollsystem für ungültig erklärt oder ein Zollorgan muss über den Antrag absprechen und seine Entscheidung in der e-zoll-Anwendung im System festhalten.

Verfahrensstand: Versandfall freigegeben

Der Wirtschaftsbeteiligte sendet einen elektronischen Antrag auf Ungültigkeitserklärung gemäß Art. 66 ZK in Form der Nachricht EZ917 an das Zollsystem. Wenn die Nachricht fehlerfrei ist, wird der Antrag im Zollsystem gespeichert. Nachdem die Ware bereits zum Versandverfahren freigegeben und eine Vorab-Ankunftsanzeige (IE01) versendet wurde, muss ein Zollorgan prüfen, ob die Versandanmeldung für ungültig erklärt werden kann.

Der Fall wird am Bildschirm "Transit-Ungültigkeitserklärung/Storno" in der Tabelle "Anträge auf Ungültigkeitserklärung" angezeigt.

Am Transaktionsmonitor wird die Anzahl der offenen Anträge im Feld "Anz. der zu bearbeitenden Ungültigkeitserklärungen" angezeigt.

Der Kontrollmanager gelangt über den Menüpunkt "Ungültigkeitserklärung/Storno" zur Tabelle "Anz. der zu bearbeitenden Ungültigkeitserklärungen". Durch Mausklick auf die CRN in dieser Tabelle öffnet der Bildschirm "Transit - Ungültigkeitserklärung/Storno".

Dieser Bildschirm entspricht grundsätzlich dem Bildschirm "Kontrollentscheidung", jedoch sind nur die Schaltflächen "Anmeldung", "Entsprechung", Nicht-Entsprechung" und "Abbrechen" sowie das Textfeld "Begründung" aktiv.

Über die Schaltfläche "Anmeldung" können die Versandanmeldungsdaten eingesehen werden.

Der Kontrollmanager prüft die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ungültigkeitserklärung, registriert die Begründung für seine Entscheidung im Textfeld und betätigt die entsprechende Schaltfläche.

Wird dem Antrag auf Ungültigkeitserklärung nicht entsprochen, wird dem Wirtschaftsbeteiligten die elektronische Nachricht EZ921 übermittelt, mit der die Antragsabweisung bekannt gegeben wird. Der Status "Versandfall freigegeben" bleibt aufrecht.

Im Falle einer Antragsentsprechung wird dem Wirtschaftsbeteiligten die elektronische Nachricht EZ920 übermittelt, mit der die Ungültigkeitserklärung mitgeteilt wird.

Der Fall wird für 24 Stunden in der Tabelle "Ungültigkeitsliste" (Bildschirm "Transit - Ungültigkeitserklärung/Storno") angezeigt.

Die Stornierung der Vorab-Ankunftsanzeige (IE01) erfolgt automatisch indem das Zollsystem die Stornierungsnachricht IE10 versendet.

Verfahrensstand: TR100 angenommen, der Fall wird im Transaktionsmonitor angezeigt, die Zeitüberwachung "automatische Freigabe läuft" (bisher keine Kontrollentscheidung)

Die EZ917 (Antrag auf Ungültigkeitserklärung) langt ein und wird im System gespeichert. Das Zollsystem erklärt automatisch die angenommene Versandanmeldung für ungültig.

Dem Wirtschaftsbeteiligten wird die elektronische Nachricht EZ920 übermittelt, mit der die Ungültigkeitserklärung mitgeteilt wird.

Der Fall wird nicht weiter am Transaktionsmonitor angezeigt sondern in die Tabelle "Ungültigkeitsliste" (Bildschirm "Transit - Ungültigkeitserklärung/Storno") überstellt, wo er für 24 Stunden angezeigt wird.

Verfahrensstand: TR100 angenommen, der Fall wurde auf "Kontrolle" gesetzt, eine Kontrollankündigung EZ903 wurde noch nicht versendet.

Der Versandfall wird in der "Kontrollliste" (Bildschirm "Kontrolllisten") mit dem Status "Freig" in der Spalte "E/F/U" angezeigt.

Die EZ917 (Antrag auf Ungültigkeitserklärung) langt ein und wird im System gespeichert.

Das Zollsystem erklärt automatisch die angenommene Versandanmeldung für ungültig.

Dem Wirtschaftsbeteiligten wird die elektronische Nachricht EZ920 übermittelt, mit der die Ungültigkeitserklärung mitgeteilt wird.

Der Fall wird für weitere 24 Stunden in der "Kontrollliste" (Bildschirm "Kontrolllisten") angezeigt. Der Status in der Spalte "E/F/U" lautet jedoch "Ung. OK". Dies ist ein Zeichen dafür, dass ein für eine Kontrolle ausgewählter Versandfall vom Zollsystem automatisch über Antrag für ungültig erklärt wurde. Befindet sich ein Kontrollorgan bereits auf dem Weg zum Warenort, muss der Kontrollmanager entsprechende weitere Schritte setzen (gegebenenfalls wäre ein anderer Versandfall zur Kontrolle auszuwählen oder das Kontrollorgan zurück zu beordern).

Nach Ablauf der o.a. 24 Stunden wird der Fall in der Tabelle "Ungültigkeitsliste" (Bildschirm "Transit - Ungültigkeitserklärung/Storno") für weitere 24 Stunden angezeigt.

Verfahrensstand: TR100 angenommen, der Fall wurde auf "Kontrolle" gesetzt, eine Kontrollankündigung EZ903 wurde bereits versendet.

Der Versandfall wird in der "Kontrollliste" (Bildschirm "Kontrolllisten") mit dem Status "Freig." in der Spalte "E/F/U" angezeigt.

Die EZ917 (Antrag auf Ungültigkeitserklärung) langt ein und wird im System gespeichert.

Da bereits eine Kontrolle angekündigt wurde (EZ903) darf der Antrag erst nach durchgeführter Kontrolle angenommen werden. Über diesen Sachverhalt wird der Wirtschaftsbeteiligte mittels der elektronischen Nachricht EZ919 informiert.

Der Fall erhält in der "Kontrollliste" (Bildschirm "Kontrolllisten") den Status "Ung.".

Das Kontrollorgan, welches am Warenort eintrifft, findet den Fall nicht am Bildschirm "Warenort" sondern in der Tabelle "Anträge auf Ungültigkeitserklärung" (Bildschirm "Transit-Ungültigkeitserklärung/Storno"). Eine Warenkontrolle ist zwingend durchzuführen (der Fall kann nicht mehr aus der Kontrollliste aufgegriffen werden).

Nach erfolgter Warenkontrolle spricht das Kontrollorgan am Warenort über den Antrag ab.

Der Fall wird aus der Tabelle "Anträge auf Ungültigkeitserklärung" aufgegriffen (Mausklick auf CRN). Die Kontrollergebisse sowie eine kurze Begründung sind in das Textfeld einzugeben und die entsprechende Schaltfläche ist zu wählen.

Wird dem Antrag entsprochen und der Fall für ungültig erklärt, so wird er weiterhin in der "Kontrollliste" sowie in der "Ungültigkeitsliste" für 24 Stunden angezeigt.

Wird dem Antrag auf Ungültigkeitserklärung nicht entsprochen, wird dem Wirtschaftsbeteiligten die elektronische Nachricht EZ921 übermittelt, mit der die Antragsabweisung bekannt gegeben wird. Das Kontrollorgan kann den Fall wieder am Bildschirm "Warenort" aufrufen und freigeben.

Verfahrensstand: Durchgangsmitteilung eingelangt oder Ware angekommen oder Versandfall beendet.

Die EZ917 (Antrag auf Ungültigkeitserklärung) langt ein und wird im System gespeichert.

Da sich die Ware offensichtlich nicht mehr am Warenort befindet (zumindest eine Durchgangsbenachrichtigung einer Durchgangszollstelle ist bereits eingelangt), wird der Antrag vom Zollsystem automatisch abgewiesen. Zu diesem Zwecke wird die Nachricht EZ918 versendet. Mit dieser Nachricht wird dem Wirtschaftsbeteiligten mitgeteilt, dass der Antrag abgewiesen wurde.

2.2.8. Ablage

Die Ablage von im OTS-Verfahren (nur als Notfallverfahren) erstellten Versandanmeldungen hat nach Eingabe in der ZITAT-Anwendung wie bisher zu erfolgen.

2.2.9. Amtsplatz

Die hier beschriebene Vorgangsweise betrifft die Eröffnung eines Versandvorgangs in der Anwendung "e-zoll".

Die auf elektronischem Weg übermittelten Versandanmeldungen scheinen in der Anwendung "e-zoll" im Transaktionsmonitor Amtsplatz auf und können direkt oder durch Eingabe der MRN aufgerufen werden. Im Gegensatz zum vereinfachten Verfahren sind hier keine "timer" für eine automatische Freigabe vorgesehen, alle Versandfälle sind manuell freizugeben.

Die Waren sind am Amtsplatz zu gestellen. Nach entsprechender Prüfung und allfälliger Kontrollmaßnahmen sind die zutreffenden Kontrollvermerke (A1 oder A2), die Gestellungsfrist sowie die Nämlichkeitsmaßnahmen zu erfassen. Das Versandbegleitdokument ist auszudrucken, mit Amtstempel und Unterschrift zu versehen und dem Wirtschaftsbeteiligten auszuhändigen.

Sollte zu einer übermittelten Versandanmeldung nicht die betreffende Ware vorgeführt werden, ist vorerst mit dem Anmelder Rücksprache zu halten, gegebenenfalls ist die Versandanmeldung von Amts wegen ungültig zu erklären.

2.3. Verfahren bei der Durchgangszollstelle

Durchgangszollstelle ist die Eingangszollstelle jedes EFTA-Landes, dessen Gebiet berührt werden soll, und, wenn bei der Beförderung das Gebiet eines EFTA-Landes berührt wurde, die Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, oder wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Gemeinschaft oder eines EFTA-Landes berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die die Ware die Gemeinschaft verlässt, und die Eingangszollstelle, über die sie wieder in die Gemeinschaft verbracht wird.

Die Bestimmungen über die Förmlichkeiten während der Beförderung gemäß Artikel 359 ZK-DVO gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr (Artikel 412 ZK-DVO). Eine Vorführung der Waren mit der Versandanmeldung bei einer Durchgangszollstelle sowie eine Abgabe eines Grenzübergangsscheines entfallen.

Das Versandbegleitdokument (AccDoc) wird vom Frachtführer der Durchgangszollstelle vorgelegt. Die Durchgangszollstelle öffnet in der NCTS Anwendung die Maske "Durchgang" und erfasst anschließend die MRN mittels Eingabe oder BAR-Code Leser.

2.3.1. MRN verfügbar

Ist die MRN verfügbar, so werden das Durchgangsdatum und die Versanddaten automatisch vom System angezeigt. Diese Daten sind mit dem AccDoc zu vergleichen und bei Übereinstimmung ist der Durchgang mittels Button "Durchgangsbestätigung" zu bestätigen. Die Durchgangsnachricht (IE118) wird vom System automatisch an die Abgangsstelle übermittelt. Das Versandbegleitdokument ist dem Warenführer wieder auszuhändigen.

Eine Abgabe eines Grenzübergangsscheines von im NCTS-Verfahren befindlichen Versandvorgängen entfällt.

Ist bei der Erfassung der MRN bei der Durchgangszollstelle die MRN bereits als Durchgang (in die EU) registriert oder bei einer Bestimmungsstelle erledigt worden, ist umgehend Triple-C-Austria zu verständigen, die ihrerseits das Problem mit der Abgangsstelle klären. Bis zur Abklärung bzw. Freigabe durch Triple-C-Austria darf das Beförderungsmittel die Grenze nicht passieren.

2.3.2. MRN nicht verfügbar

a) Ist die MRN nicht im System verfügbar, erscheint am Bildschirm eine Fehlermeldung. Im Falle einer unrichtigen Eingabe ist die MRN zu prüfen und neuerlich im System zu erfassen. Steht die MRN nun zur Verfügung ist wie unter Abschnitt 2.3.1. beschrieben vorzugehen.

b) Ist die korrekt erfasste MRN weiterhin nicht im System verfügbar, wird zur Anforderung der Versanddaten bei der Abgangsstelle aufgerufen. Es wird eine Anforderungsnachricht (IE114) erstellt und an die Abgangsstelle übermittelt. Die MRN ist nach einigen Minuten erneut aufzurufen. Sobald die Daten verfügbar sind, ist wieder entsprechend Abschnitt 2.3.1. vorzugehen.

c) Ist die MRN weiterhin nicht verfügbar ist Kontakt mit der "Triple-C-Austria" aufzunehmen (siehe Abschnitt 1.4.).

2.3.3. Ereignisse während der Beförderung ("en route events")

Gemäß den Bestimmungen zur ZK-0611 Abschnitt II "Förmlichkeiten während der Beförderung im gemVV" kann es vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abganges der Waren von der Abgangsstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungsstelle gewisse Eintragungen auf dem die Waren begleitenden Versandbegleitdokument vorgenommen werden müssen (Artikel 360 Absatz 1 ZK-DVO).

Wurden auf dem AccDoc etwaige Ereignisse während der Beförderung vermerkt und sind diese noch nicht im System erfasst, ist von der Durchgangszollstelle über den Button "En route events" die entsprechende Eingabemaske aufzurufen und die Unterwegsereignisse entsprechend zu erfassen. Nach erfolgter Eingabe ist der Durchgang mittels "Durchgangsbestätigung" zu quittieren (siehe Abschnitt 2.3.1.).

Unterwegsereignisse können nur von Durchgangszollstellen oder Bestimmungsstellen im NCTS System erfasst werden.

Sollten Kontrollen durch andere Behörden erfolgt sein und eine Zollstelle wurde davon nicht in Kenntnis gesetzt, ist die nächstgelegene Zollstelle mit den entsprechenden Eintragungen und der zollamtlichen Bestätigung auf dem Versandbegleitdokument (Feld F Sichtvermerk der zuständigen Behörden) zu befassen. Die Erfassung im NCTS erfolgt in diesem Fall bei der Bestimmungsstelle.

Allenfalls von den Durchgangszollstellen durchgeführte Kontrollen sind im Feld 56 des AccDoc zu vermerken und unter "en route events" im System zu erfassen.

2.3.4. Verschlussänderung

Eine eventuell vorgenommene Verschlussänderung, zum Beispiel aufgrund einer vorgenommenen Kontrolle, ist im System unter Erfassung der neuen Verschlüsse oder sonstiger Nämlichkeitsmittel unter "en route events" zu vermerken. Derartige Vermerke können nur bei Durchgangs- und/oder Bestimmungsstellen vorgenommen werden.

2.3.5. Richtungsänderung

Werden die Waren unter Vorlage des Versandbegleitdokument bei einer anderen - in Österreich gelegenen - als bei der im AccDoc angegebenen Durchgangszollstelle gestellt, so ist die MRN in das System einzugeben und eine Anforderung der Versanddaten aufzurufen (siehe Abschnitt 2.3.2.)

Stehen die Versanddaten im System zur Verfügung ist bei Übereinstimmung die Durchgangsbestätigung zu erteilen. Das System übermittelt der Abgangsstelle automatisch die Durchgangsanzeige.

Stehen die Versanddaten nicht zur Verfügung siehe Vorgangsweise Abschnitt 2.3.2.

Diese Vorgangsweise gilt nicht für Sendungen, für die gem. Artikel 355 Abs. 2 ZK-DVO eine verbindliche Beförderungsroute festgelegt wurde. Eine Abweichung von der von der Abgangsstelle vorgeschriebenen verbindlichen Beförderungsroute darf nur mit Zustimmung der Abgangsstelle erfolgen. In diesem Fall ist der Kontakt mit der Abgangsstelle aufzunehmen.

2.3.6. Technische Probleme

Sollten sich bei Vorlage von Versandbegleitdokumenten bei den Durchgangszollstellen bei der Eingabe ins System technische Probleme ergeben oder zB bei Systemausfällen, ist vorerst der Kontakt mit Triple-C-Austria aufzunehmen. Sind die technischen Probleme von längerer Dauer, ist wie nach den bisherigen Bestimmungen ein Grenzübergangsschein abzugeben. Eine nachträgliche Erfassung ins System hat nicht zu erfolgen.

2.4. Bestimmungsstelle

Bei der Ankunft müssen die Waren der Bestimmungsstelle, entweder beim zugelassenen Empfänger oder direkt bei der Bestimmungszollstelle, mit dem Versandbegleitdokument und gegebenenfalls mit der Liste der Positionen gestellt werden.

Das Versandbegleitdokument wird bei der Bestimmungszollstelle (Amtsplatz) durch den Frachtführer, den Hauptverpflichteten oder einen ihrer Vertreter vorgelegt. Bei der Beendigung ist die CRN des nachfolgenden Verfahrens am AccDoc im Feld I (rechts unten) sowie auf etwaigen Listen der Positionen zu vermerken.

In der NCTS Anwendung wird die Maske "Bestimmung" aufgerufen und die MRN mittels Eingabe oder BAR-Code-Leser erfasst.

2.4.1. MRN verfügbar

Ist die MRN im System verfügbar wird das Ankunftsdatum vom System automatisch angezeigt und die CRN ist im System zu erfassen. Die "Ankunftsbestätigung" (IE06) wird vom System an die Abgangsstelle übermittelt und durch Bestätigung mittels "OK" werden die Versanddaten am Bildschirm angezeigt und sind mit den Daten des AccDoc zu vergleichen. Besonderes Augenmerk ist zB auf besondere Ereignisse während der Beförderung ("en route-events") zu richten.

Wurden auf dem AccDoc etwaige "en route-events" (zB Unfall) vermerkt und wurden diese noch nicht im System erfasst, ist von der Bestimmungsstelle über den Button "En route events" die entsprechende Eingabemaske aufzurufen und die Unterwegsereignisse sind zu erfassen (siehe Abschnitt 2.3.3.).

2.4.2. MRN nicht verfügbar

Die Bestimmungen wie unter Abschnitt 2.4.1. angeführt gelten, soweit anwendbar, sinngemäß.

Ist die MRN im System nicht verfügbar, erscheint am Bildschirm eine Fehlermeldung, die auf eine unzulässige MRN hinweist. Es ist die Eingabe der MRN neuerlich zu prüfen. Ist die korrekt erfasste MRN im System nicht verfügbar, wird ein Fenster zur Anforderung der Versanddaten geöffnet. Mit bestätigen des "OK" Buttons wird vom System eine automatische Anforderungsnachricht (IE02) erstellt und an die Abgangsstelle übermittelt. Sollten die Daten jetzt zur Verfügung stehen, ist das Verfahren wie unter Abschnitt 2.4.1. durchzuführen.

Ist die MRN trotz neuerlichen Versuches der korrekten Eingabe der MRN weiterhin nicht verfügbar, ist der Kontakt mit Triple-C-Austria herzustellen.

2.4.3. MRN bereits erledigt

Ist bei Vorlage des Versandbegleitdokuments bei der Bestimmungsstelle die MRN im System bereits erledigt, ist umgehend Kontakt mit Triple-C-Austria aufzunehmen.

2.4.4. Kontrolle

Gemäß Artikel 371 ZK-DVO wird die Warenkontrolle insbesondere auf der Grundlage der von der Abgangsstelle erhaltenen "Vorabankunftsanzeige" durchgeführt. Da die Bestimmungszollstelle bereits die Vorabankunftsanzeige erhalten hat, besitzt sie alle Angaben über die Sendung und hat damit die Möglichkeit zu entscheiden, welche Kontrollen erforderlich sind.

Das System schlägt im Rahmen der elektronischen Risikoanalyse eine Kontrollentscheidung vor. Wurde vom System eine Kontrolle vorgeschlagen und die Zollstelle entscheidet sich gegen eine Kontrolle, ist eine diesbezügliche Begründung im dafür vorgesehenen Feld einzutragen.

Spricht sich die Zollstelle für eine Kontrolle aus, ist über den Button "Kontrollzettel" der entsprechende Kontrollzettel zu erstellen. Gleichzeitig werden die Versanddaten im System abgelegt und der Bildschirm wird auf die Maske "Bestimmung erfassen" für eine neuerliche Erfassung zurückgesetzt.

Eine vorzunehmende Kontrolle hat ausschließlich aufgrund des Kontrollzettels zu erfolgen; auf dem die allfälligen Kontrollergebnisse zu vermerken sind. Erfolgt nur eine Kontrolle eines Verschlusses, ist kein Kontrollzettel zu erstellen.

Eine etwaige Kontrollentscheidung steht neben den vorgegebenen Kontrollbestimmungen im Übrigen immer im Ermessen der Zollbehörden.

Nach erfolgter Kontrolle ist der Versandvorgang mittels CRN bzw. MRN neuerlich aufzurufen und der Kontrollergebniscode zu erfassen (ZK-0611 Anhang 18). Zusätzlich sind die Kontrollfeststellungen zu vermerken und gegebenenfalls abweichende Daten einzugeben. Dies erfolgt durch Korrektur der ursprünglichen Angaben. Die zur Korrektur möglichen Felder werden vom System nur freigeschaltet, wenn vorher ein Kontrollzettel gedruckt wird. Bei Abänderung von ursprünglichen Angaben in den Datenfeldern werden diese angezeigt. Sollen zusätzliche Kontrollvermerke erfasst werden, sind diese mit dem entsprechenden Kontrollindikator im Feld "Kontrollergebnis" (D5 Textfeld) zu versehen.

Mit Bestätigung der Kontrollergebnisse durch den Button "OK" wird die "Kontrollergebnisnachricht" (IE18) vom System erstellt und an die Abgangsstelle weitergeleitet.

Soll eine allfällige Klärung durch die Abgangsstelle erfolgen, ist dies mit dem entsprechenden Indikator ( 0 oder 1 ) anzuzeigen.( Dies ist jedoch bis auf weiteres nicht vorgesehen).

In weiterer Folge sind die Waren vom Versand freizugeben und können in die nachfolgende zollrechtliche Bestimmung nach den entsprechenden Vorschriften übergehen.

2.4.5. Richtungsänderung

Ändert sich die Bestimmungsstelle zu einer anderen als der im Versandbegleitdokument angeführten, siehe Vorgangsweise Abschnitt 2.3.5. (Richtungsänderung).

Diese Vorgangsweise gilt nicht für Sendungen, für die gem. Artikel 355 Abs. 2 ZK-DVO eine verbindliche Beförderungsroute und ein Umleitungsverbot (diversion prohibited) festgelegt wurde. Eine Abweichung von der von der Abgangsstelle vorgeschriebenen Bestimmungsstelle darf nur mit Zustimmung der Abgangsstelle erfolgen. In diesem Fall ist Kontakt mit der Abgangsstelle aufzunehmen.

2.4.6. Erledigungsvermerke auf dem AccDoc

Nach Vorlage des Versandbegleitdokuments mit allfälligen Listen der Positionen sind nach erfolgter Prüfung im Feld I (rechts unten) die entsprechenden Erledigungsvermerke einzutragen.

Neben der Anbringung der CRN, der Unterschrift des Abfertigungsorgans und des Amtstempels ist das Ankunftsdatum einzutragen, sowie die Prüfung der Verschlüsse und etwaige Bemerkungen entsprechend den Codes des Anhangs 18 zur ZK-0611.

Etwaige Unstimmigkeiten sind unter Angabe der Codes A5 oder B1 zu vermerken. In der NCTS Anwendung werden die tatsächlich erhobenen Daten in den betreffenden Feldern korrigiert und die Abgangsstelle erhält die entsprechende Kontrollergebnisnachricht.

2.4.7. Alternativnachweis

Als Alternativnachweis bei NCTS Verfahren kann eine Kopie des Versandbegleitdokuments gemäß den Bestimmungen über den Alternativnachweis der AR ZK-0910 Abschnitt 1.1.7.2. Abs. (7) und ZK-0910 Abschnitt 3.3.2. Abs. (28) verwendet werden.

2.5. Zugelassene Versender/Empfänger

2.5.1. Allgemeines

Ab 1. Juli 2004 ist die Anwendung des NCTS im Rahmen der Verfahrensvereinfachungen im Versandverfahren auch durch zugelassene Versender und zugelassene Empfänger verpflichtend anzuwenden.

Eine generelle Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren ist grundsätzlich Voraussetzung zur Erlangung der gesonderten Bewilligung als zugelassener Versender und/oder zugelassener Empfänger.

Die jeweiligen nach § 54 ZollR-DG zuständigen Zollstellen erteilen auf Antrag der Wirtschaftsbeteiligten - nach entsprechender Prüfung der Voraussetzungen -

  • die generellen Bewilligungen zur Teilnahme am Informatikverfahren gem. § 55 Absatz 2 ZollR-DG, die Durchführung der Förmlichkeiten nach § 1 Zoll-Informatikverfahren sowie die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG
  • sowie die gesonderten Bewilligungen als zugelassener Versender und/oder zugelassener Empfänger (Artikel 398 bis 404 der ZK-DVO und Artikel 65 bis 71 der Anlage I des ÜgemVV, bzw. Artikel 406 bis 408a ZK-DVO und Artikel 72 bis 74a der Anlage I des ÜgemVV) gemäß den Mustern in den Standardsets.

2.5.2. Kundenadministration (RIN und TIN Nummern)

Vergabe von TIN und RIN im NCTS

Aufgrund der Erfordernisse des NCTS-Verfahrens sind die Angaben über den zugelassenen Versender bzw. Empfänger sowie für dessen Vertreter und die zugelassenen Warenorte in codierter Form anzugeben. Diese erforderlichen Angaben sind als Anlagen den Bewilligungen anzuschließen.

Zu diesem Zweck werden sog. TIN (Trader Identification Number) für den Bewilligungsinhaber (ZV bzw. ZE) sowie für dessen für die Abwicklung von Versandverfahren zugelassenen Warenorte, bzw. sog. RIN (Representative Identification Number) für die Vertreter der Bewilligungsinhaber, die aufgrund der Bürgschaftsbescheinigung befugt sind, Versandanmeldungen zu erstellen, vergeben.

Der Antrag auf TIN- bzw. RIN-Vergabe erfolgt durch die Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der hierfür vorgesehenen und im Internet (www.bmf.gv.at) verfügbaren Vordrucke (Za 283 bis Za 287).

Für die Vergabe der TIN/RIN ist das CC Kundenadministration im ZA Eisenstadt Flughafen Wien am Standort Heiligenkreuz zuständig.

Langen beim Zollamt bzw. beim Kundenteam die entsprechenden Datenblätter für TIN/RIN-Vergabe ein, so hat dieses die Vordrucke auf Vollständigkeit zu überprüfen (die mit * gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt sein) und im dafür vorgesehenen Feld (Zuordnung zur Zollbehörde - nur ZA 283 und Za 287) sowohl die DKZ der zuständigen Zollstelle und die Teamkennung einzutragen.

Die derart überprüften und ggf. ergänzten Vordrucke sind sodann umgehend mit einem Telefax-Deckblatt (auf dem die Absendervermerke eingetragen sind) an das CC Kundenadministration mittels Telefax (Fax-Nr. 03325 / 6611 - 50) weiterzuleiten.

Nach erfolgter TIN-Vergabe werden die ergänzten Vordrucke wieder an die zuständige Zollstelle bzw. an dessen Kundenteam rückübermittelt.

Die für die Bewilligungsinhaber und zugelassenen Warenorte TIN sind in der entsprechenden Bewilligung des zugelassenen Versenders bzw. Empfänger aufzunehmen.

Die RIN für die befugten Vertreter werden aus Sicherheitsgründen (diese sind gleichzeitig auch Zugangscode bei Verwendung einer Bürgschaftsbescheinigung) direkt vom CC Kundenadministration im Postwege an den Bewilligungsinhaber zu Handen der unterfertigten Person zugestellt und dürfen seitens der Zollstelle/des Kundenteams nicht weitergegeben werden.

2.5.3. Verfahren

Die NCTS Verfahren durch zugelassene Versender/Empfänger können aufgrund der Bestimmungen der erteilten Bewilligungen angewandt werden.

Die Tätigkeiten der Zollstellen richten sich nach den Ausführungen der Ablauforganisation e-zoll, Erlass des BMF-010309/0013-IV/2/2007 vom 29. März 2007.

2.6. Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes - Hausbeschau

2.6.1. Beendigung

Die im Zuge einer Hausbeschau nach den vorher ausgeführten Bestimmungen erledigten Versandbegleitdokumente sind spätestens am darauf folgenden Arbeitstag im NCTS-System zu erfassen. Zusätzlich zum Erledigungsvermerk ist von den Hausbeschau verrichtenden Bediensteten im Feld "I" des Versandbegleitdokuments der entsprechende Code des Anhangs 18 (ZK-0917 Anlage 3) anzuführen.

2.6.2. Eröffnung

Die Eröffnung eines Versandverfahrens ist verpflichtend durch Übermittlung einer elektronischen Versandanmeldung zulässig.

2.7. Ablage der Versandbegleitdokumente

Die Ablage der erledigten Versandbegleitdokumente Exemplare A bei Abfertigungen am Amtsplatz und Hausbeschau erfolgt nach korrekter Erledigung und Eingabe in das NCTS System insofern, dass sie den nachfolgenden Anmeldungen haltbar angeschlossen werden.

Die bei zugelassenen Empfängern erledigten und im NCTS erfassten Versandbegleitdokumente sind beim zugelassenen Empfänger chronologisch abzulegen und für eventuelle spätere Kontrollzwecke aufzubewahren.