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Richtlinie des BMF vom 14.06.2017, BMF-010313/0362-III/10/2017
gültig ab 14.06.2017
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel VII Besondere Verfahren
- Kapitel 2 Versand
- Abschnitt 2 Externer und interner Unionsversand
Unterabschnitt 6 Vereinfachungen im Unionsversand
Artikel 313 Räumlicher Geltungsbereich der Vereinfachungen
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a, b, c und e des Zollkodex)
(1) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a und c des Zollkodex genannten Vereinfachungen gelten nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat beginnen, in dem die Vereinfachungen bewilligt wurden.
(2) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat enden, in dem die Vereinfachung bewilligt wurde.
(3) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt in den Mitgliedstaaten, die in der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind.